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Entlassen: Geschäftsführer fordert dafür 254.000 Euro

Geschäftsführer bekämpft Entlassung und fordert 254.000 Euro.
Geschäftsführer bekämpft Entlassung und fordert 254.000 Euro. ©VOL.AT/Symbolbild
Feldkirch. Geschäftsführer eines Unternehmens bekämpft am Arbeitsgericht seine Entlassung.

Die Entlassung des Geschäftsführers des Bauunternehmens könnte rechtlich für unwirksam erklärt werden. Das deutete in der ersten Verhandlung in dem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch Richterin Anna Maria Grass an. Bei der Entlassung am 11. März 2015 habe es “möglicherweise ein formales Problem” gegeben, sagte die Arbeitsrichterin.

Denn die Abberufung des Geschäftsführers am 5. März 2015 durch die Gesellschafter sei “als Kündigungserklärung zu verstehen”. Das gehe aus dem Geschäftsführervertrag hervor. Damit müsste das beklagte Unternehmen für eine rechtsgültige Entlassung nachweisen, dass es zwischen 5. und 11. März 2015 entweder zu einem Entlassungsgrund gekommen oder ein Entlassungsgrund erst bekannt geworden sei.

“Das ist ein guter Ausgangspunkt für Vergleichsgespräche”, sagte die Richterin. Bis zur nächsten Verhandlung im September wollen die Streitparteien über eine gütliche Einigung zur raschen Beendigung des Gerichtsverfahrens nachdenken.

Der klagende Ex-Geschäftsführer bestreitet das Vorliegen von Entlassungsgründen. Seiner Meinung nach liegt nur eine Dienstgeberkündigung vor. Dafür verlangt der von Burkhard Hirn anwaltlich vertretene Kläger eine Entschädigung von 254.000 Euro: 150.000 Euro für die Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2015, 90.000 Euro als Abfertigung und 14.000 Euro als Urlaubsgeld. Eingeklagt hat er vorerst nur drei Monatsgehälter.

Hochzeitsvorbereitungen

Das beklagte Unternehmen begründet die Abberufung mit vom Geschäftsführer abgelehnten Aufträgen, womit die Firma geschädigt worden sei. Zudem habe er seine Sekretärin während der Arbeitszeit seine Hochzeit vorbereiten lassen, sagte Beklagtenverteter Joachim Matt.

Die Entlassung sei dann etwa darum ausgesprochen worden, weil der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter für Forderungen aus Schweizer Aufträgen spekulative Millionen-Termingeschäfte mit dem Franken-Kurs getätigt habe.

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