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Empörung über neues Anti-Terror-Gesetz

Justizminister Moser bekommt vor allem von NGOs Kritik
Justizminister Moser bekommt vor allem von NGOs Kritik ©APA
Vor allem zwei Punkte des Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie Terrorismus stießen in der Begutachtung auf scharfe Kritik von Strafrechtlern, NGOs und der Rechtsanwälte.

Dass künftig “Reisen für terroristische Zwecke” strafbar sein soll – und die Streichung der bisher ausdrücklichen Ausnahme zivilgesellschaftlicher Aktivitäten von den Terror-Delikten.

Mit dem von Justizminister Josef Moser (ÖVP) vorgelegten Entwurf sollen der Katalog der terroristischen Straftaten als auch die Zuständigkeit inländischer Gerichte erweitert werden. Letzteres missfällt den Innsbrucker Strafrechtlern Klaus Schwaighofer und Andreas Venier. Österreichs Justiz werde “in die Rolle des Weltpolizisten gedrängt”, wenn sie für einen Terrorakt eines ausländischen Täters im Ausland zuständig sind, nur weil sich dieser danach im Lande niedergelassen hat. Die EU-Richtlinie verlange nicht, dass sich die Gerichtsbarkeit auf die Beteiligung an terroristischen Vereinigungen außerhalb des Hoheitsgebiets erstrecken muss.

“Gesinnungsstrafrecht in Reinform”

Auch hinsichtlich des “Reisen”-Paragrafen und der Streichung der Ausnahmebestimmung sind die Kritiker überzeugt, dass diese zur Erfüllung der EU-Richtlinie nicht nötig sind. Mit dem neuen Paragrafen 278g Strafgesetzbuch soll künftig jede Ein- oder Ausreise in das Bundesgebiet bestraft werden, wenn sie erfolgt, um ein Terrorismus-Delikt zu begehen. Betroffen wären nur Einzelpersonen, weil Mitglieder von terroristischen Vereinigungen ohnehin als solche strafbar sind.

Für den Wiener Strafrechtler Alexander Tipold ist das “Gedankenstrafrecht”: Reisen sei eine “sozialadäquate Handlung, die täglich millionenfach gesetzt” werde – und um die Absicht dahinter zu erfahren, müsste man “letztlich jeden Reisenden fragen”, ob er eine Terrorstraftat begehen will. Schwaighofer und Venier sprechen von “Gesinnungsstrafrecht in Reinform”. Amnesty International wendet sich dagegen, ein Verhalten zu bestrafen, “das noch nicht einmal in der Nähe des Versuchs der Begehung einer Straftat steht”.

Hoher Straframen als unangemessen empfunden

Als völlig unangemessen wird der hohe Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft empfunden: Auf manche Terror-Straftaten, die der Reisende “bloß beabsichtigen muss”, stehe eine geringere Strafe, z.B. für terroristische schwere Körperverletzung (viereinhalb Jahre) oder Anleitung zu einem Terrorakt (zwei Jahre). “Es wäre ein schwerer Wertungswiderspruch, wollte man die bloße Absicht der Tatbegehung mit strengerer Strafe bedrohen als die Begehung selbst”, stellen die Innsbrucker Strafrechtler fest. Tipold hinterfragt, ob denn “der Unrechtsgehalt der Reise in böser Absicht wesentlich geringer (ist) als der Empfang einer Ausbildung” – an deren Strafhöhe sich der “Reisen”-Paragraf orientiert.

Das Rote Kreuz befürchtet, mit humanitären Hilfseinsätzen im Ausland (zumindest teilweise) unter den “Reise”-Tatbestand zu fallen – und ebenso unter den zur Terror-Finanzierung mit Fördergeldern für humanitäre Hilfsprojekte. Deshalb ersucht das Rote Kreuz, die Tätigkeit humanitärer Organisationen ausdrücklich vom Anwendungsgebiet der Terror-Strafbestimmungen auszunehmen.

Amnesty International lehnt Streichung ab

Bisher ausdrücklich ausgenommen waren Taten, die “auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet” sind. Dieser Par. 278c Abs 3 wurde bei Einführung des – sehr weit gefassten – “Anti-Terrorparagrafen” im Jahr 2002 extra eingefügt, weil Kritiker befürchteten, dass er auch für Anklagen bei Delikten verwendet werden könnte, die nicht gegen die Grundsätze der EU oder der Menschenrechte verstoßen.

“Eine Tat, die auf die Wahrung der Menschenrechte ausgerichtet ist, kann und darf niemals mit Terrorismusstraftatbeständen vermischt werden”, lehnt Amnesty International die Streichung strikt ab. Auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) hält es für “sehr wichtig, dass diese Bestimmung beibehalten wird, um klar zu stellen, dass auch innerhalb Europas für rechtsstaatliche Verhältnisse und für Menschenrechte gekämpft werden kann, ohne dass es sich dabei um Terrorismus handelt”.

“Missbrauch gegen zivilgesellschaftliche Mobilisierung”

Die Umwelt- und Tierschutz-Dachorganisation Ökobüro lehnt es strikt ab, die “gesetzlich festgehaltene Grenzziehung zwischen terroristischen Aktivitäten und zivilgesellschaftlichem Engagement gegen autoritäre Regime” zu streichen. Schließlich werde der Vorwurf des “Terrorismus” im Kontext von Diktaturen oft gegen jene erhoben, die sich – auch mit friedlichen Mitteln – gegen Missstände aussprechen oder protestieren. Die Streichung würde “dazu ermutigen, legitime bürgerliche Selbstorganisation als strafwürdiges Verhalten zu verfolgen”, warnt der Verein gegen Tierfabriken VGT.

Mit Blick auf möglicherweise betroffene zivilgesellschaftliche Aktivitäten beklagen die VGT und Amnesty zudem, dass künftig auch die Störung von Infrastruktur (z.B. die Funktionsfähigkeit von Computersystemen) als Terror-Delikt strenger bestraft werden können soll. Das sei wegen der möglichen Auslegungsbreite “eine Einladung zum Missbrauch gegen zivilgesellschaftliche Mobilisierung”, kritisiert der VGT – unter Hinweis darauf, dass E-Mail-Appelle oder andere legitime Protestformen zur Überlastung behördlicher IT-Systeme führen können.

(APA)

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