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Einsatz der Polizei durfte gefilmt werden

Unzulässig war für die OGH-Richter jedoch die Veröffentlichung des Videos
Unzulässig war für die OGH-Richter jedoch die Veröffentlichung des Videos ©APA
Video hätte aber nicht im Internet veröffentlicht werden dürfen, entschied der Oberste Gerichtshof.

Von Seff Dünser (NEUE)

Wer darf unter welchen Umständen gefilmt oder fotografiert werden? Wann sind dabei öffentliche Interessen höher zu bewerten als private? Auf diese aktuellen Fragen in Zeiten des Filmens und Fotografierens mit Smartphones antwortete der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Zivilprozess, in dem es um einen gefilmten Polizeieinsatz ging.

Polizisten unterstützten einen Gerichtsvollzieher, der in einem Exekutionsverfahren bei einem Unternehmer vorstellig wurde. Cobra-Polizisten wurden beigezogen, weil es sich beim überschuldeten Unternehmer um einen mutmaßlichen Staatsverweigerer handelte. Die Frau des Unternehmers filmte mit ihrem Smartphone den Einsatz der Exekutive. Danach wurde das Video auf YouTube veröffent­licht. Einer der Polizisten wehrte sich mit einer Unterlassungsklage dagegen, dass er gefilmt und das Video veröffentlicht wurde.

Der OGH hat in dem Zivilprozess nun entschieden, dass das Filmen des Polizeieinsatzes zur Dokumentation des Geschehens zulässig war: „Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird.“

Anders wäre die Interessenabwägung der Wiener Höchstrichter ausgefallen, wenn die Beklagte als Unbeteiligte zur Befriedigung ihrer Sensationslust gefilmt hätte. Sie sei jedoch selbst von der Pfändung gegen ihren Mann betroffen gewesen.

Unzulässig war für die OGH-Richter jedoch die Veröffentlichung des Videos. Dadurch sei der Kläger von mutmaßlichen Staatsgegnern öffentlich vorgeführt worden. Dazu heißt es im OGH-Urteil: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung des Videos gerade dazu dienen sollte, in den entsprechenden Verkehrskreisen die Staatsgewalt und somit auch den Kläger, der als Polizist für diese einschritt, herunterzumachen.“

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