Ein Jahr lang darf der 16-Jährige, der bei seinen Straftaten alkoholisiert war, keinen Alkohol trinken. Diese Weisung hat Richter Richard Gschwenter dem Jugendlichen gestern beim Strafprozess am Landesgericht Feldkirch erteilt. Wenn sich der verurteilte Straftäter nicht an die Auflage hält, muss er dem Gericht auch den bedingten, 240 Euro ausmachenden Teil seiner Geldstrafe bezahlen.
Wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Beamtenbeleidigung und Sachbeschädigung wurde der unbescholtene Asylwerber zu einer teilbedingten Geldstrafe von 640 Euro (160 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das milde Urteil, mit dem der geständige Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle einverstanden waren, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe für den von Daniel Wolff verteidigten Jugendlichen hätte eineinhalb Jahre Gefängnis betragen.
Der junge Afghane hatte sich am 27. Februar 2016 im Montafon als Radfahrer der polizeilichen Aufforderung zum Alkoholtest widersetzt. Er nahm vor einem Flüchtlingsheim einen zweieinhalb Kilo schweren Stein in die Hand und stand damit in Wurfhaltung wenige Meter vor Polizisten. Das trug ihm den Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt ein.
Pfefferspray eingesetzt
Er habe sich in vier Jahrzehnten im Polizeidienst noch nie so bedroht gefühlt, auch nicht bei der Festnahme eines Räubers, sagte als Prozesszeuge ein 59-jähriger Polizist. Der Beamte brachte den großen und schweren Stein mit zur Gerichtsverhandlung. Er reagierte im Februar auf die Bedrohung mit dem Einsatz von Pfefferspray. Weil der alkoholisierte Minderjährige zu Polizisten bei dem Vorfall „fuck you“ sagte und ihnen den Mittelfinger zeigte, wurde er auch wegen Beleidigung schuldig gesprochen.
Mit einem Schlag mit einem Ellenbogen verursachte der aufgebrachte Afghane bei einem abgestellten Auto einer Frau eine Delle. Den dabei angerichteten Schaden von 300 Euro hat er zu begleichen. Zudem hat der Flüchtling Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Wegen der Intensität des angedrohten Angriffs auf die Polizisten komme für den unbescholtenen Angeklagten keine Diversion infrage, sagte Richter Gschwenter. Zudem war schon in der Vergangenheit einmal ein Strafverfahren diversionell erledigt und eingestellt worden. Nach einer Körperverletzung war ein außergerichtlicher Tatausgleich mit einer Aussprache zwischen Täter und Opfer durchgeführt worden.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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