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Eigentümer zur Schneeräumung verpflichtet

Winterdienst
Winterdienst ©Marktgemeinde Lustenau

Lustenau. Schneefälle und Vereisungsgefahr fordern in den Wintermonaten nicht nur die Räumkommandos der öffentlichen Hand, sondern auch alle VerkehrsteilnehmerInnen und Anrainer.

An schneestarken Tagen rücken die insgesamt 25 Mitarbeiter des Bauhofs mit acht Einsatzfahrzeugen und sechs private Fuhrunternehmer zum Dauereinsatz aus. Priorität haben dabei die Hauptverkehrswege, Landbuslinien, Übergänge und Unterführungen sowie exponierte Gefahrenstellen. Neben den Straßen und Schutzwegen werden für die Fußgänger auch viele Gehsteige freiwillig und für die Anrainer kostenlos geräumt. Auch die auf Landesstraßen angefallenen Schneemassen werden von der Gemeinde Lustenau abgeführt. Gleichzeitig wird daher um Verständnis gebeten, wenn nicht jeder Weg sofort geräumt werden kann. Eine Stunde Schneeräumung kostet die Gemeinde rund 1.000,- Euro.

Gefahrlose Benützung von Gehwegen sicherstellen
Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, die Gehsteige zu ihrem angrenzenden Grundstück sicher und begehbar zu machen. Gleichgültig, ob sie nun selbst schaufeln, oder eine Firma damit beauftragen. Auch wenn Gehsteige von der Gemeinde freiwillig und für die Anrainer kostenlos geräumt werden, sind Liegenschaftseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten entlastet. Das Gesetz sagt auch, dass der von einer öffentlichen Straße geräumte Schnee auf angrenzenden Grundstücken gelagert werden darf.

Was genau ist denn Anrainerpflicht?
Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu streuen. Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, gilt diese Pflicht für den Straßenrand in der Breite von 1 Meter. Die fallweise Gehsteigräumung durch den Winterdienst der Gemeinde erfolgt nur zur Unterstützung der Anrainer, befreit die Grundstückseigentümer aber nicht von ihren Anrainerpflichten. Zur Plicht von Liegenschaftseigentümers gehört es auch, dafür zu sorgen, die Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernen. Hier empfiehlt es sich, aus Sicherheitsgründen, eine Fachfirma zu beauftragen.

Bedenken Sie, dass Grundstückseigentümer für Unfälle haften, die durch die Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden.

Appell an Anrainer: Schnee gehört nicht auf die Straße
Immer häufiger kommt es vor, dass fleißige Schneeräumer den Schnee von den Gehsteigen einfach auf die Straße oder auf Nachbars Grundstück schaufeln. Das ist nicht nur unzulässig, sondern auch äußerst verantwortungslos. Dieser Schnee bildet später auf den Straßen gefährliche Spurrinnen, die besonders RadfahrerInnen und MopedfahrerInnen in Gefahr bringen.

Appell an die Fahrzeuglenker: Fahrzeug von öffentlichen Straßen entfernen
Die Fahrzeugbesitzer bzw Fahrzeuglenker im Gemeindegebiet Lustenau werden gebeten, mit Einsetzen von Schneefall ihre Fahrzeuge von den öffentlichen Straßen und Wegen zu entfernen, damit im Gemeindegebiet eine ordnungsgemäße Schneeräumung durchgeführt werden kann.

Quelle: Marktgemeinde Lustenau

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