Zusätzlich wurde der 62-Jährige in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, womit nach Verbüßung der über ihn verhängten Strafe seine weitere, unbefristete Anhaltung möglich wäre. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
An jenem Abend im Oktober 2008 hatten Täter und Opfer wieder einmal reichlich getrunken. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf der Pensionist seiner Ehefrau völlig unvermittelt ein Jagdmesser in den Hals stach. Die Frau starb innerhalb weniger Minuten an einer Luftembolie infolge der eröffneten Halsvene.
Nach der Bluttat rief der Mann die Rettungskräfte. Der 62-Jährige äußerte sich zunächst nicht weiter, im Polizeiverhör gestand der Mann aber schließlich die Tat.
Jahrelanger Alkoholmissbrauch und sein von Natur aus aggressives Naturell hätten in jener Nacht die Tat herbeigeführt, hieß es im psychiatrischen Gutachten. “Der Mann war zum Tatzeitpunkt mit mindestens 2,75 Promille alkoholisiert”, so Gerichtspsychiater Reinhard Haller. Der Angeklagte selbst bestritt vor Gericht den Tötungsvorsatz.
Weil sich der Mann durch seinen übermäßigen Alkoholkonsum in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatte, konnte er nicht wegen Mordes verurteilt werden. Er wurde im Sinne des § 287 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig erkannt und zur dafür vorgesehenen Höchststrafe von drei Jahren verurteilt.
Da zusätzlich der sogenannte Maßnahmevollzug angeordnet wurde, weil nach Ansicht des Gerichts bei dem alkoholkranken Mann befürchtet werden muss, dass er ansonsten neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen könnte, ist gewährleistet, dass er erst dann auf freien Fuß gesetzt wird, wenn er von einem Psychiater als nicht mehr gefährlich eingestuft wird. Der theoretisch zeitlich unbegrenzte Maßnahmevollzug sieht eine jährliche Überprüfung des Betroffenen vor.
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