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Edathy gesteht im Kinderporno-Prozess: Verfahren eingestellt

Kinderporno-Prozess gegen Edathy nach Geständnis eingestellt
Kinderporno-Prozess gegen Edathy nach Geständnis eingestellt ©EPA
Der Kinderporno-Prozess gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy ist nach einem Schuldeingeständnis gegen eine Geldauflage eingestellt worden. Am zweiten Verhandlungstag gab Edathy zu, sich mit seinem dienstlichen Laptop kinderpornografische Videos und Bilder aus dem Internet besorgt zu haben.

“Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe dazu lange gebraucht”, räumte Edathy am zweiten Verhandlungstag in einer von seinem Rechtsanwalt vorgelesenen Erklärung ein. “Die Vorwürfe treffen zu”, erklärte Verteidiger Christian Noll im Namen Edathys. Er bereue, was er getan habe. Edathy bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, dass es es sich um eine mit ihm abgestimmte Äußerung handelte. Darüber hinaus äußerte er sich nicht.

Geständnis Voraussetzung für Einstellung des Verfahrens

Oberstaatsanwalt Thomas Klinge hatte ein solches Geständnis des 45 Jahre alten Ex-Politikers für eine Einstellung des Verfahrens gefordert. Daraufhin beschloss die Strafkammer des Landgerichts Verden die Einstellung nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung. Edathy muss 5000 Euro an den Kinderschutzbund Niedersachsen zahlen.

Edathy ist angeklagt, bei mehreren Gelegenheiten kinderpornografische Bilder und Videos aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Außerdem soll er laut Staatsanwaltschaft eine einschlägige CD und einen Bildband mit jugendpornografischen Abbildungen besessen haben.

Bei Ermittlungen gegen Kinderporno-Ring aufgeflogen

Der Politiker war im Zuge der Ermittlungen gegen einen kanadischen Kinderporno-Händlerring in das Visier der Ermittler geraten. Er trat vor etwas mehr als einem Jahr zurück, kurz bevor es bei ihm Hausdurchsuchungen gab und sein Fall öffentlich wurde. Die Affäre sorgte auch deshalb für Aufsehen, weil der Verdacht besteht, dass Edathy im Voraus durch Partei- oder Behördenkreise über die Ermittlungen informiert worden sein könnte. Ein Bundestagsuntersuchungsausschuss befasst sich mit dem Thema.

Einstellung von Verfahren nach Paragraf 153

Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess kann mit Zustimmung aller Beteiligten unter anderem wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist das in den Paragrafen 153 und 153a der Strafprozessordnung.

Verden. Wenn die Klage erhoben ist, so kann das Gericht nach Paragraf 153 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren unter anderem dann einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre.

Gegen Auflagen kann ein Prozess nach Paragraf 153a eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehört zu den möglichen Auflagen unter anderem die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damit rechtskräftig. Die Angeklagten gelten dann als unschuldig. (dpa/APA/red)

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