Der stellvertretende vida-Vorsitzende Willibald Steinkellner dazu: “In diesen drei Bundesländern dürfen am 8. Dezember die ArbeitnehmerInnen in Friseursalons beschäftigt werden. Dafür steht ihnen neben der normalen Vergütung ein 100-prozentiger gesetzlicher Zuschlag für Feiertagsarbeit und zusätzlich noch einmal ein Zuschlag von hundert Prozent zu.”
Kurz gesagt: Pro Arbeitsstunde ist der dreifache Lohn zu bezahlen. Handelt es sich um Überstunden, kommt zusätzlich noch der Überstundenzuschlag dazu. In den restlichen sechs Bundesländern ist der Einsatz der unselbstständig Beschäftigten in Friseursalons am 8. Dezember nicht erlaubt. Friseur-Lehrlinge sind von der Sonderregelung für Wien, Vorarlberg und Salzburg ausgenommen. Sie haben an diesem Tag in ganz Österreich frei.
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