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Dornbirn: Klage für Wendemanöver in einer Privatstraße

©VOL.AT
Eine Dornbirnerin wendet ihr Auto in einer privaten Sackgasse in Hatlerdorf und erhält kurz darauf eine Besitzstörungsklage. Anwalt Clemens Haller begründet die Klage im VOL.AT-Gespräch.

Wichtiger Hinweis der Redaktion:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das auch im Video eingespielte Foto des Straßenschilds von der Redakteurin zwar im Hatlerdorf aufgenommen wurde, es sich bei dieser Straße aber nicht um den im Artikel beschriebenen Fall handelt.

Wir bedauern diese nicht beabsichtigte Irreführung und entschuldigen uns bei den Besitzern dieser Privatstraße.

Klage für Wendemanöver in einer Privatstraße

Eine Dornbirnerin staunte nicht schlecht, als ihr kürzlich eine Besitzstörungsklage ins Haus flatterte. Sie wurde darin aufgefordert rund 240 Euro zu zahlen. Der Grund: Sie hatte eine Privatstraße befahren und diese zum Wenden genutzt. Beim Abholen ihres Mannes hatte sie sich zuvor nach eigener Aussage "gnadenlos verfahren". "Es wurde dunkel, das übermüdete Kind weinte untröstlich auf dem Rücksitz, ich hatte überhaupt keinen Plan mehr und am Telefon meinen Mann, der versuchte, mich zu navigieren", schildert die Betroffene gegenüber VOL.AT. "Es regnete, die Sicht war schlecht. Dabei bin ich scheinbar unwissentlich in Dornbirn Hatlerdorf in eine Privatstraße gefahren." Als diese sich als Sackgasse entpuppte, blieb ihr nichts anderes übrig, als zu wenden.

Vorsicht bei privatem Besitz

Die Dornbirnerin wandte sich an ihre Rechtsschutzversicherung. Diese kam für eine einmalige mündliche rechtliche Beratung bei einem Anwalt auf. "Da kann man leider nichts machen", habe er im Gespräch gemeint. Ihr blieb nichts übrig, als zu bezahlen, um eine Klage zu vermeiden. Immerhin einen Lichtblick gab es für die Betroffene: Der Anwalt des Klägers hatte Nachsicht und ermöglichte ihr einen kleinen Nachlass. So wie der Dornbirnerin ergeht es immer wieder auch anderen Vorarlbergern. Wer unwissentlich oder aufgrund von Unachtsamkeit in einen Privatweg einfährt oder auf einem Privatparkplatz hält, muss mit einer Besitzstörungsklage rechnen.

Schutz vor unerlaubtem Eingriff

"Das Gesetz schützt mich als Besitzer eigentlich vor jedem unerlaubten Eingriff durch eine andere Person", erklärt der Dornbirner Rechtsanwalt Clemens Haller gegenüber VOL.AT. Das spiele in vielen Lebensbereichen eine Rolle. "Bei Parkplätzen oder Privatwegen ganz konkret ist es jedenfalls eine Besitzstörung, wenn ich den Pkw auf einem fremden Grundstück abstelle", erklärt der Rechtsanwalt gegenüber VOL.AT. Das gelte auch auf privaten Wiesen, auf Supermarkt-Parkplätzen ohne Absicht des Einkaufens oder wenn man eine Einfahrt oder einen anderen Pkw zuparke. "Ganz wichtig - und was vielen nicht immer bewusst ist - ist, dass es keine Mindestzeit gibt, die man hier einhalten muss", verdeutlicht der Rechtsanwalt. Schon wenige Minuten oder Sekunden können hier reichen. "Es ist auch relevant, dass ich das weder absichtlich machen muss, noch wirklich ein Bewusstsein dafür haben muss." Wichtig sei, dass man es hätte erkennen können.

Um Angelegenheit kümmern

Einer Besitzstörungsklage gehe oft ein anwaltliches Schreiben voraus, das zum Zahlen eines bestimmten Betrages und zum Abgeben einer Unterlassungserklärung auffordere. In den meisten Fällen empfehle es sich, mit dem Rechtsanwalt des Klägers Kontakt aufzunehmen. "Wichtig ist immer, dass man sich um die Angelegenheit kümmert", gibt Haller zu verstehen. Dass man vielleicht auch versuche, eine Reduzierung der Kosten zu erreichen und die Unterlassungserklärung abgebe. Wenn die Klage schon am Tisch liege, sei es sinnvoller nicht vor Gericht zu ziehen, sondern ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen. "In manchen Konstellationen kann es Sinn machen, dass man es bekämpft, da würde ich aber auf jeden Fall eine Rechtsberatung empfehlen", so Haller. Etwa, wenn eine missverständliche Situation vorliege oder wenn es nur um wenige Zentimeter oder Sekunden gehe. "Gar nicht zu bezahlen, ist in den meisten Fällen sehr schwierig. Allenfalls kann es ein bisschen weniger sein", sagt der Rechtsanwalt abschließend.

(Red.)

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