Hin und wieder landen Menschen vor Gericht, die eigentlich keine wirklichen Verbrecher sind. Ein unüberlegtes Wort bringt sie wegen gefährlicher Drohung vor Gericht, in der Hitze des Gefechts warf man dem Ex-Partner hässliche Dinge an den Kopf. Im Nachhinein tut es einem leid, man hat sich entschuldigt und sieht ein, dass es falsch war. Kommt noch der Bonus einer Schadenswiedergutmachung hinzu, wird das Gericht vermutlich ein Diversionsangebot auf den Tisch legen. Das bedeutet beispielsweise eine Geldbuße oder Erbringung gemeinnütziger Leistungen.
Vorteil für den Delinquenten
Für die oder den Angeklagten bringt diese Vorgangsweise viel. Es gibt keine Eintragung in der Strafkarte, man ist weiterhin unbescholten und hat bei der Arbeitssuche keine Nachteile zu befürchten. Allerdings ist dieses „Zuckerl“ an gewisse Voraussetzungen gebunden. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei den Straftaten nicht um Verbrechen wie beispielsweise einen Raub handeln darf. Leistet man die Geldbuße oder die verlangten Arbeitsstunden, dann ist die Sache vom Tisch. Erbringt man seine Gegenleistung nicht oder mangelhaft, platzt der Deal, das Verfahren wird ganz normal fortgesetzt und endet meist mit Verurteilung und Vorstrafe.
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