Wegen ihres muslimischen Kopftuchs habe eine Studentin die ausgeschriebene Teilzeitstelle als Servicemitarbeiterin in einem Gastlokal nicht zugesprochen bekommen. Zu dieser Ansicht gelangte die Gleichbehandlungskommission. Die Kommission in Wien wertet die Ablehnung als verbotene Mehrfachdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion.
Die Gleichbehandlungskommission schlägt dem Lokalbetreiber „die Leistung eines angemessenen Schadenersatzes“ an die diskriminierte Jobbewerberin vor. Paragraf 3 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) sieht vor, dass „auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden“ darf, „insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“, wozu auch die Bewerbungsphase zählt.
Und nach Paragraf 17 des Gleichbehandlungsgesetzes darf „auf Grund der Religion im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“.
In welchem österreichischen Bundesland sich der Vorfall ereignet hat, gibt die Gleichbehandlungskommission nicht bekannt. Abgelehnt wurde die Studentin bei ihrer Jobbewerbung bereits im Jahr 2011. Erst heuer hat die Gleichbehandlungskommission über den Fall entschieden.
Der Senat hält die Angaben der Jobbewerberin als Antragstellerin für glaubwürdig, jene der gerügten Firma als Antragsgegnerin jedoch für „wenig aussagekräftig“. Demnach hat sich die Studentin per Mail beworben, auch mit einem Foto von sich selbst mit Kopftuch. Telefonisch habe ihr die Filialleiterin mitgeteilt, für den Job müsste sie bereit sein, das Kopftuch abzulegen. Dazu sei sie nicht bereit, will die Studentin erwidert haben. Denn sie sei Muslimin und trage das Kopftuch aus religiösen Gründen.
Die Frau berichtete, sie habe später bei der Filialleiterin noch einmal nachgefragt, warum sie nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. „Na, ja, wegen dem Kopftuch“, habe die Filialleiterin zu ihr gesagt.
Nicht gewünscht
Auf ihre Frage, ob sie davon Kenntnis habe, dass es in Österreich unzulässig sei, eine Bewerberin nur auf Grund des Kopftuches abzulehnen, habe die Filialleiterin zur Antwort gegeben, dass sie dies wüsste, es aber nun mal von den Kunden und auch von der Chefin nicht gewünscht sei.
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