Deutsche bekommt kein Pflegegeld

Von Seff Dünser / NEUE
Die in Österreich lebende Deutsche stellte im April 2016 bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung von monatlichem Pflegegeld der Stufe 3. Die PVA lehnte den Antrag ab, weil keine Anspruchsberechtigung vorliege. Daraufhin klagte die Frau am Landesgericht Feldkirch die PVA.
In dritter und letzter Instanz wurde in dem Sozialrechtsverfahren nun am Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden, dass nach EU-Recht nicht Österreich, sondern Spanien für die allfällige Gewährung von Pflegegeld für die deutsche Staatsbürgerin zuständig ist. Denn der Gatte der Frau ist als selbstständig Erwerbstätiger in Spanien sozialversichert. Die Arbeitslose ist über ihren Ehemann mitversichert.
In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch die Klage mit dieser Begründung abgewiesen: Anspruch auf Pflegegeld bestehe in Österreich nur, wenn nicht ein anderer EU-Mitgliedsstaat nach der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Pflegeleistungen zuständig sei. Dies sei im Fall der Klägerin trotz ihres ausländischen Wohnorts Spanien, weil sie als Familienangehörige in die spanische Krankenversicherung integriert sei.
Eigener Anspruch
In zweiter Instanz hat das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) das Feldkircher Urteil aufgehoben und eine Ergänzung des Verfahrens am Landesgericht angeordnet. Zuständig für die Pflegegeld-Entscheidung ist nach Ansicht der Berufungsrichter Österreich. Die Klägerin leite ihren Anspruch ja nicht von ihrem Gatten ab, sondern mache ihn aus eigenem geltend. Daher könne nicht auf die Zuständigkeit Spaniens verwiesen werden.
Den OLG-Beschluss bekämpfte die PVA beim OGH mit Erfolg. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Pensionsversicherungsanstalt Folge und hob die Innsbrucker Entscheidung auf. Die Wiener Höchstrichter stellten das Urteil des Feldkircher Richtersenats wieder her.
Die deutsche Schlaganfallpatientin bezieht medizinische Leistungen von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Die dafür anfallenden Kosten werden aber von der spanischen Sozialversicherung ihres Ehemanns bezahlt.
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