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Der Staat darf kriminell erbeutetes Geld kassieren

Jetzt kassiert der Staat auch jene Geldsumme, die beim Verkauf zum Einkaufspreis eingenommen wurde.
Jetzt kassiert der Staat auch jene Geldsumme, die beim Verkauf zum Einkaufspreis eingenommen wurde. ©Bilderbox/Symbolbild
Verfassungsgerichtshof wies Vorarlberger Gesetzesbeschwerde ab: Bestimmung im Strafgesetzbuch zum Verfall ist nicht verfassungswidrig.

Auch Drogendealer müssen in Österreich seit 1.1.2011 nicht nur den kriminell erwirtschafteten finanziellen Gewinn dem Staat abliefern, sondern den gesamten Umsatz. Das sogenannte Bruttoprinzip schreibt Paragraf 20 des Strafgesetzbuches vor, der sich Verfall nennt. Dagegen richtete sich die Gesetzesbeschwerde von zwei Vorarlberger Angeklagten, die nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgewiesen wurde.

Für Österreichs Verfassungsgericht verstößt die Verfallsbestimmung nicht gegen die Verfassung. Das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums werde nicht verletzt. Denn der Verfall sei weder als Strafe noch als strafähnliche Maßnahme konzipiert. Damit verfolge der Gesetzgeber “primär Präventionsziele”, nämlich die “Verhinderung gewinnorientierter Straftaten”.

Das Bruttoprinzip verteidigt der VfGH in Wien so: “Müsste der Betroffene für den Fall der Entdeckung lediglich die Abschöpfung des Gewinnes befürchten, wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos.”

Das früher zur Anwendung gelangte Nettoprinzip bedeutete, dass etwa Dealer nur den Gewinn aus Drogenverkäufen der Republik abzuliefern hatten. Jetzt aber kassiert der Staat auch jene Geldsumme, die beim Verkauf zum Einkaufspreis eingenommen wurde.

Unverhältnismäßg

Einer der beiden Angeklagten, die die seit 1.1.2015 nach einem erstinstanzlichen Urteil mögliche Gesetzesbeschwerde erhoben, wurde heuer am Landesgericht Feldkirch wegen Drogendelikten zu sechs bedingten Haftmonaten und einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Härter traf aber auch ihn der Verfallsbetrag: 15.000 Euro für die Weitergabe von 2700 Gramm Marihuana.

Mit dem Verfall erfolge “unter dem Deckmantel der ‘Maßnahme anderer Art’ eine zusätzliche Verurteilung”, kritisierte sein Anwalt in der Gesetzesbeschwerde. Die “Verfallsstrafe” falle “generell unverhältnismäßig streng aus”. Der für verfallen erklärte Wert stehe “in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Strafe”.

Für problematisch halten auch Strafrichter die verschärfte Verfallsregelung. Am Landesgericht Feldkirch weisen Richter verurteilte Angeklagte darauf hin, dass die Republik beim Exekutieren der Forderung zumeist nur einen Versuch unternehme. Und dass keine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sei, wenn der Verfallsbetrag nicht bezahlt werde.

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