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Depression wegen Fehlbehandlung: 30.000 Euro Schmerzengeld

©Symbolbild/Bilderbox
Sensible Patientin wurde depressiv – auch wegen Komplikationen am Fuß, über die sie vor der Operation nicht aufgeklärt worden war.



(Neue/Seff Dünser)

Die 1974 geborene Klägerin litt seit ihrer Kindheit an Schmerzen wegen ihres Hämangioms an ihrer linken Ferse. Bei dem Blutschwamm handelt es sich um einen gutartigen Tumor. 2008 ließ sie sich deshalb an einem Vorarlberger Landeskrankenhaus operieren. Danach traten mit Krallenzehen am linken Fuß Komplikationen auf, über die die Patientin vor dem Eingriff nicht aufgeklärt worden war.

Erschöpfungssyndrom. Wegen der gebogenen Zehen tat sich die junge Frau beim Gehen schwer und verspürte körperliche Schmerzen. Sie litt unter einem Erschöpfungssyndrom, wurde chronisch schwer depressiv und kann inzwischen nicht mehr arbeiten. Ihre Erschöpfung und ihre Depression führten Zivilrichter zur Hälfte auf die Folgen der Operation zurück.

Im Zivilprozess wurde die beklagte Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft, die das Landeskrankenhaus betreibt, nun wegen unterlassener Aufklärung über das Operationsrisiko der Bildung von Krallenzehen rechtskräftig zur Zahlung eines vorläufigen psychischen Schmerzengeldes von 30.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Zudem haftet die beklagte Partei zur Hälfte für allfällige zukünftige psychische Schäden aufgrund der Krallenzehen.

Dazu bestätigte der Obers­te Gerichtshof (OGH) jetzt in letzter Instanz die Berufungsentscheidung des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG). In erster Instanz war der Klägerin am Landesgericht Feldkirch noch ein Schmerzengeld von 72.000 Euro zugesprochen worden. Die Klägerin hatte 105.000 Euro verlangt.

Anders als bei körperlichen Schmerzen könne Schmerzengeld für psychische Schmerzen nicht nach Tarifen für Tage mit starken, mittelstarken und leichten Schmerzen berechnet werden, stellten die OGH-Richter zum Feldkircher Ersturteil fest. Schmerzperioden könnten hier nur als Hilfsmittel dienen.

Die von den OLG-Berufungsrichtern vorgenommene drastische Herabsetzung des Schmerzengeldes entspreche dem zulässigen Ermessensspielraum, meinen die Wiener Höchstrichter. Die OGH-Richter billigten, dass die OLG-Richter dabei berücksichtigt haben, dass das Schmerzengeld vorläufig nur für den Zeitraum bis 2017 bemessen worden ist. Des Weiteren wurde nur die Hälfte der psychischen Schmerzen auf die Krallenzehen zurückgeführt. Außerdem wurde für rechtens erklärt, dass für die Herabsetzung des Schmerzengeldes auch der Umstand ein Faktor war, dass es sich bei der Klägerin um einen überdurchschnittlich empfindsamen Menschen handelt.

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