Die Änderung der Deponieverordnung ist bereits in Kraft. Dadurch sind Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton vom Verbot der Deponierung ausgenommen und in die Anlage 2 Deponieverordnung aufgenommen worden. Diese Abfälle können daher nun, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen, auf einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden. Sollten diese Materialien nicht bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen(Produktion etc), ist die Ablagerung derselben auf Basis einer erforderlichen Gesamtbeurteilung möglich. Die Forderungen des Landes wurden also umgesetzt”, freut sich Landesstatthalter Dieter Egger.
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