In Österreich sind Mitarbeiter grundsätzlich von willkürlichen Überwachungen durch das Unternehmen, in dem sie arbeiten, durch ein eigenes Gesetz, welches Anfang 2010 in Kraft getreten ist, geschützt. Dieses Gesetz besagt, dass der Einsatz von Videoanlagen am Arbeitsplatz, die dem Zwecke der Überwachung dienen, untersagt ist.
Filmen am Arbeitsplatz
Grundsätzlich verboten sind die Aufzeichnungen aber nicht. In Banken, Tankstellen oder Juweliergeschäften ist es erlaubt mitzufilmen. Generell müssen aber alle anderen Unternehmen eine Vorabgenehmigung der Datenschutzorganisation einholen. Hinzu kommt ein arbeitsrechtlicher Schritt: Unternehmen brauchen die Zustimmung des Betriebsrates. Existiert dieser nicht, muss jeder Mitarbeiter sein OK geben. Kommt es zu Videomitschnitten, gilt für alle Unternehmen eine Löschungs- und Protokollpflicht.
Kontrolle der E-Mails
Die Arbeiterkammer hält zudem fest, dass (private) E-Mails vom Unternehmen nicht gelesen werden dürfen, da “nach dem Datenschutzgesetz das Benutzen oder Zugänglichmachen personenbezogener Daten, die jemandem auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, verboten” ist. Zudem ist auch ein Zugriff auf Dienst-E-Mails, ohne vorherige Ankündigung, unzulässig.
Das Telekommunikationsgesetz legt fest, dass ein Provider einem Arbeitgeber weder den Inhalt der privaten E-Mails noch Details über die beteiligten Personen weitergeben darf. Hat ein Betrieb einen eigenen Server, so kann auf Daten (technisch gesehen) direkt zugegriffen werden. Diese dürfen aber nicht verarbeitet oder ausgewerten werden – sofern der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer nicht zustimmt.
Internetnutzung und telefonieren
Wird die Nutzung des Internets überwacht, liegt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes vor. Es empfiehlt sich, laut Arbeiterkammer daher, eine Regelung in der Betriebsversammlung, die klärt, wer auf Daten Einsicht nehmen darf und an wen diese weitergegeben, beziehungsweise, wie lange die Daten gespeichert werden. Telefongespräche dürfen weder heimlich abgehört, noch aufgezeichnet werden. Das betrifft sowohl private als auch dienstliche Gespräche.
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen Mitarbeiter informieren müssen, wenn sie diese überwachen, beziehungsweise, wenn Daten verarbeitet werden. Sollte das nicht geschehen, so ist der Betriebsrat primärer Ansprechpartner der Arbeitnehmer. Aber auch die Arbeiterkammer und die Gewerkschaften stehen zur Verfügung.
(APA/AK/red)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.