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„Das Landesgericht hat doch größere Sorgen“

Landesgericht genehmigt mittellosem Patienten keinen kostenlosen Anwalt für Schadenersatzklage gegen KHBG.
Landesgericht genehmigt mittellosem Patienten keinen kostenlosen Anwalt für Schadenersatzklage gegen KHBG. ©VOL.AT (Themenbild)
Feldkirch. Gelähmter Kläger kann Vermögensverzeichnis nicht unterschreiben. Landesgericht genehmigt ihm deshalb noch keinen Verfahrenshelfer.

Das Landesgericht Feldkirch hat einem angeblich mittellosen Patienten vorerst keinen kostenlosen Anwalt für seine Schadenersatzklage gegen die Krankenhausbetriebsgesellschaft genehmigt.

Der mit Mindestsicherung unterstützte Kläger hatte in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe das Formular mit der Offenlegung seines Vermögens nicht unterschrieben. Der Feldkircher Rechtsanwalt Reinhard Pitschmann begründete dies damit, dass der kranke Jurist nicht unterschreiben könne, weil er vom Hals abwärts gelähmt sei. Pitschmann ist der Arbeitgeber des derzeit nicht arbeitsfähigen Klägers und hat für ihn den Verfahrenshilfeantrag bei Gericht eingebracht.

„Hier wiehert meines Erachtens der Amtsschimmel“, kritisierte er. „Das Landesgericht Feldkirch hat an und für sich doch in den vergangenen Jahren größere Sorgen als derartige Lächerlichkeiten“, spielt der Anwalt auf strafrechtliche Verurteilungen von mehreren Gerichtsmitarbeitern an. „Jeder mehrfach vorbestrafte Straftäter erhält unproblematisch jederzeit Verfahrenshilfe. Und ein Mitarbeiter unserer Kanzlei, der vom Hals abwärts gelähmt ist und seit zwei Jahren im Bett liegt und um Verfahrenshilfe ansucht, muss derartige Hürden in Kauf nehmen“, führte der Verteidiger weiter aus.

Unbürokratisch

Das Bezirksgericht Feldkirch habe den Antrag auf einen Verfahrenshelfer für den Zivilprozess um behauptete Behandlungsfehler in einem Landeskrankenhaus unbürokratisch bewilligt, lobte Pitschmann. Dagegen habe jedoch eine Revisorin des Landesgerichts mit Erfolg Rekurs eingelegt. Das Landesgericht habe den Beschluss des Bezirksgerichts aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, das Verfahren zu ergänzen.

Das Vermögensbekenntnis müsse vom Antragsteller unterschrieben und datiert sein, heißt es in der Entscheidung des Landesgerichts. Wenn das nicht möglich sei, müsse eine gerichtliche Einvernahme des Antragstellers zu seinen finanziellen Verhältnissen vorgenommen werden. Nur so könnten Unterschrift und Datum auf dem Vermögensverzeichnis ersetzt werden. Ein ordnungsgemäß unterfertigtes und datiertes Vermögensbekenntnis sei keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern Grundlage der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe.

Richter entscheidet nun

Die Kritik des Anwalts hält man am Landesgericht für unfair. Gesetze müssten eingehalten werden. Nun werde eben ein Richter zum Patienten gehen und ihn zu seiner finanziellen Situation befragen. Danach werde über den Verfahrenshilfeantrag entschieden.

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