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Das bringt 2021: Mindestleistung für Studienanfänger an Unis

Novelle des Universitätsgesetzes bringt neue Regeln ab 1. Oktober.
Novelle des Universitätsgesetzes bringt neue Regeln ab 1. Oktober. ©APA/Archivbild
An den Universitäten bringt das Jahr 2021 voraussichtlich die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger.

Wer ab dem am 1. Oktober beginnenden Wintersemester 2021/22 ein Bachelor-oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Studienjahren mindestens 24 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Das ist ein Fünftel der vorgegebenen Regelstudienzeit.

Ohne Mindestleistung erlischt Zulassung

Ganz fix ist diese Regelung noch nicht - die entsprechende derzeit in Begutachtung befindliche Novelle des Universitätsgesetzes (UG) muss noch im Parlament beschlossen werden. Bei Studenten, die die Mindeststudienleistung nicht erbringen, erlischt die Zulassung an dieser Uni im betreffenden Fach für zehn Jahre - an anderen Einrichtungen kann es aber weiter belegt werden.

Beweislastumkehr zugunsten der Studenten

Außerdem kommt eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten zugunsten der Studenten. Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können - andernfalls müssen sie dies tun. Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten/Praktika, berufliche Qualifikationen oder Vorqualifikationen einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HTL oder HAK) können bis zu einem Ausmaß von 90 ECTS-Punkten angerechnet werden.

Nach Absolvierung von 100 ECTS können außerdem Studenten mit Unis "Learning Agreements" schließen. Diese umfassen konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) im Austausch gegen zu erbringende Studienleistungen.

Neu: Beurlaubung während Semester

Weitere geplante Neuerungen: Studenten sollen sich ab dem Studienjahr 2021/22 nun aus wichtigem Grund auch während des Semesters beurlauben lassen können. Inskribieren müssen sie dafür flotter: Die Ausnahmegründe für eine spätere Einschreibung werden eingeschränkt, außerdem werden die Fristen auf 31. Oktober (bisher 30. November) im Wintersemester bzw. 31. März (bisher 30. April) im Sommersemester verkürzt. Schließlich werden offiziell geschlechtsspezifische Titel möglich: Auf Urkunden kann damit eine" Dr.a", "Mag.a" oder ein "Dipl.Ing.x" (hochgestellt) für das dritte Geschlecht geführt werden.

Organisationsrechtliche Änderungen

Auch organisationsrechtlich sollen sich einige Dinge an den Unis ändern: Rektorate erhalten eine Art Richtlinienkompetenz für die Ausgestaltung von Studienplänen. Auch in einem anderen Punkt verlieren die (von Professoren, Mittelbau, Studenten und allgemeinem Personal beschickten) Senate an Einflussmöglichkeit: Bisher konnte die erste Wiederbestellung eines Rektors mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit von Senat und Unirat erfolgen. Künftig reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Unirats.

Wie gehabt mitbestimmen dürfen Studenten dagegen bei den vermutlich von 18. bis 20. Mai stattfindenden Wahlen zur Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Derzeit gibt es in der ÖH eine Minderheitsexekutive mit Sabine Hanger von der VP-nahen AktionsGemeinschaft (AG) an der Spitze. Die linke Mehrheit in der ÖH-Bundesvertretung hatte sich zuletzt nach wochenlangen Querelen aufgelöst.

Zusätzliche Anfänger-Plätze an Fachhochschulen

Änderungen gibt es auch an den Fachhochschulen (FH): Ab 1. Oktober gibt es dort 330 zusätzliche Anfänger-Studienplätze im Bereich Digitalisierung und MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik). Bereits ab 1. Jänner steigen die Fördersätze für die Betreiber um zehn Prozent.

Nach wie vor in Kraft sind die coronabedingten Einschränkungen im Lehrbetrieb der Hochschulen. Die meisten Lehrveranstaltungen werden via Distance Learning abgehalten, auch Prüfungen finden großteils online statt. Ausnahmen etwa für Laborübungen sind aber möglich und liegen in der Autonomie der Unis.

(APA)

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