Mit Änderungen im Verbraucherkreditgesetz sowie im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die am 1.1.2021 in Kraft treten, wird klargestellt, dass Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig erstattet bekommen müssen.
Entscheidung des EuGH
Die Neuregelung folgt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2019: Demnach betrifft die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten, die Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zusteht, nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch laufzeitunabhängige Kosten - darunter fallen unter anderem Bearbeitungsgebühren oder Abschlussgebühren. Ursprünglich war im österreichischen Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie nur eine Rückzahlung der laufzeitabhängigen Kosten festgelegt.
Gültig für Verträge nach 11. September 2019
Die Anwendung der Neuerungen hängt aber auch davon ab, wann der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde. So gelten die Anpassungen für Kreditverträge nach dem Verbraucherkreditgesetz, die nach dem 11. September 2019 abgeschlossen wurden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach Ende 2020 geleistet wird, sowie für Kredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die nach Ende 2020 abgeschlossen werden.
(APA)
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