Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hält die Verordnung des Bürgermeisters über ein Fahrverbot auf dem Güterweg während der Wintersaison für verfassungswidrig. Das Höchstgericht in Wien hat beantragt, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) möge die Verordnung aufheben.
Der die Lifttrasse und die Piste querende Güterweg sei während der Wintersaison zur Sicherheit der Skiliftbenützer für jegliche Kraftfahrzeuge zu sperren, heißt es in der Verordnung aus dem Jahr 2010. Der Begriff Wintersaison sei zu unbestimmt und die Verordnung deshalb verfassungswidrig, meint der OGH.
„Der in der Verordnung der Gemeinde verwendete Begriff ,Wintersaison‘ enthält keine ausreichend konkrete zeitliche Definition oder Einschränkung des darin verfügten Fahrverbots“, heißt es in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. So sei „unklar, ob dieser Begriff auf Öffnungszeiten der örtlichen Fremdenverkehrsbeherbungsbetriebe, auf Betriebszeiten des Skilifts, auf kalendarisch oder meteorologische Determinanten abstelle“.
In mehreren anhängigen Zivilverfahren kämpft die Familie Veith vor Gerichten darum, die Zufahrtsstraße zu ihrem Haus jederzeit befahren zu dürfen. An eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zur Beilegung des Konflikts halte sich die Gemeinde jedoch nicht, sagt Klagsvertreter Veith.
Beklagt ist nicht nur die Gemeinde, sondern in einem Zivilprozess am Landesgericht etwa auch ein Gemeindearbeiter, der die Skipiste präpariert. Die Piste sei zu hoch und deshalb der Güterweg nicht befahrbar, behauptet der Klagsvertreter. Zudem sei ein Baum der Familie beschädigt worden, um den das Seil zur Absicherung der Pistenraupe gelegt worden sei.
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