Das Truppendienstgericht Süd in München habe den so genannten Haar-und-Bart-Erlass, der für Männer und Frauen unterschiedliche Regeln enthalte, als verfassungswidrig verworfen, berichtet das Nachrichtenmagazin in seiner neuen Ausgabe. Anlass war demnach die Klage eines 18-jährigen Soldaten, der seinen 25 Zentimeter langen Zopf nicht abschneiden wollte.
Wegen Befehlsverweigerung war der junge Mann dem Bericht zufolge in eine Zelle gesperrt und vom Kompaniechef mit 150 Euro Geldbuße belegt worden. Nachdem Vorgesetzte ihm bis zu drei Wochen Arrest angedroht hätten, habe er sich von dem Zopf getrennt, aber zugleich Beschwerde eingelegt. Nach Ansicht des Gerichts seien die unterschiedlichen Regelungen für Frauen und Männer unverständlich, berichtet das Magazin.
Das Gericht habe zudem den Befehl Zopf ab als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerügt.
Weiterhin Haare kurz tragen
Männliche Soldaten der Bundeswehr müssen auch künftig kurze Haare tragen. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums sagte am Samstag, der so genannte Haar- und Barterlass der Bundeswehr bleibe trotz eines anders lautenden Gerichtsurteils bestehen. Der Sprecher bestätigte aber einen Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, wonach das Truppendienstgericht Süd in München den Erlass als verfassungswidrig verworfen hat. Es handle sich aber um einen Einzelfall, betonte er.
Dem Bericht zufolge hatte ein 18-jähriger Soldat gegen den Erlass geklagt, der sich geweigert hatte, seinen 25 Zentimeter langen Zopf abzuschneiden. Der Mann war daraufhin wegen Befehlsverweigerung in eine Zelle gesperrt und mit 150 Euro Geldbuße belegt worden. Nachdem Vorgesetzte ihm bis zu drei Wochen Arrest angedroht hatten, trennte sich der junge Mann zwar von seinem Kopfschmuck, legte aber Beschwerde ein.
Dem Erlass zufolge muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Für weibliche Soldaten gilt indes nur die Einschränkung, dass sie den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern dürfe. Das Gericht hielt diese Unterscheidung dem Magazinbericht zufolge für unverständlich und rügte den Befehl Zopf ab obendrein als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. In Bundeswehrkreisen hieß es, andere Gerichte hätten in ähnlich gelagerten Fällen für den Haar- und Barterlass geurteilt.
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