Darin wurde Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) Mitte März ermächtigt, für Betriebsstätten sowie für bestimmte Orte per Verordnung Betretungsverbote zu erlassen, "soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist". Anschober machte davon nach dem Nationalratsbeschluss vom 15. März auch gleich Gebrauch, verordnete allerdings, dass der gesamte öffentliche Raum nicht betreten werden dürfe - von wenigen Ausnahmen abgesehen.
COVID-19-Gesetze: Epidemiegesetz von 1950 ausgeschlossen
Außerdem wurde in dem Gesetz die Geltung des Epidemiegesetzes von 1950 ausgeschlossen. Wäre dieses während des Corona-Lockdown in Kraft gewesen, hätten Unternehmen Anspruch auf den Ersatz des vollen Verdienstentgangs aufgrund der behördlich angeordneten Geschäftsschließungen gehabt. In beiden Fällen ist das Vorgehen der Regierung juristisch umstritten, was zu zahlreichen Beschwerden beim VfGH führte.
Ein Sprecher von Ministerin Edtstadler teilte mit, dass es vonseiten der Regierung keinen Kommentar zu Inhalten der Stellungnahmen geben werde. Da es um laufende Verfahren gehe, seien diese vertraulich.
Der VfGH hat in Dutzenden Fällen betreffend die verschiedenen Corona-Regelungen die Arbeit aufgenommen und die Regierung sowie mitunter auch Gesundheitsminister und Bezirkshauptmannschaften um Stellungnahmen ersucht. Frühestens könnte das Höchstgericht in seiner am 8. Juni beginnenden nächsten Session erste Entscheidungen treffen.
(APA/Red.)
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