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"Causa Bahl" vor Staatsanwalt

Schruns - Die "Causa Bahl" wird zum Fall für den Staatsanwalt. Andreas Ganahl zeigte den Schrunser Bürgermeister wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch an. Amtsmissbrauch [149KB] | Gemeindegesetz [299KB]

Ganahls Vorwurf: Bahl habe ihn unzulässigerweise, willkürlich und eigenmächtig im Namen der Gemeinde auf Besitzstörung geklagt. Sollte Bahl verurteilt werden, würden ihm bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen.

So weit werde es niemals kommen, sagt Bahl: „Es ist einfach denkunmöglich, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt wurde.“ Das werde die Sachverhaltsprüfung der Staatsanwaltschaft beweisen. „Es wird gar nie zu einer Anklage kommen.“

Für das Schrunser Gemeinde-Oberhaupt ist Ganahls Schritt ein persönlicher Angriff „auf meine Person – aus ganz niedrigen Motiven“. Und die wären? Ganahl fordere schon seit Jahren eine Grundstücks-Umwidmung, weil das die Gemeindevertretung aber stets abgelehnt habe, müsse nun eben er – Bahl – in einer anderen Sache als Sündenbock herhalten. „Die Anzeige ist nichts anderes als ein Versuch, mich anzuschwärzen.“ Dieser Versuch könnte auch nach hinten losgehen, denn nun droht Bahl seinerseits Ganahl mit einer Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung.

Vertretung oder Vorstand

Aktueller Streitfall ist ein Prozess wegen Besitzstörung (die „VN“ berichteten). Ganahl wurde in zweiter Instanz freigesprochen und behauptet nun, Bahl habe die Anzeige eigenmächtig initiert und damit Amtsmissbrauch begangen. Der Bürgermeister hätte vor der Klagseinbringung einen Beschluss der Gemeindevertretung gebraucht.

Stimmt nicht, sagt Bahl, selbst ein ausgebildeter Jurist. Weil die Einbringung einer Klage im Gemeindegesetz nicht eindeutig geregelt sei, besitze der Gemeindevorstand die Generalkompetenz.

Und dieser hatte die Klage rund zwei Wochen nach ihrer Einbringung mit 4:0 Stimmen – Bahl war bei der Abstimmung übrigens abwesend – bestätigt.

Strafgesetzbuch: Missbrauch der Amtsgewalt

§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen . . . einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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