Der Bursche hat einfach den Bus des elterlichen Reiseunternehmens entwendet, so ein Polizist im VN-Gespräch. Die Urlaubsabwesenheit der Eltern nutzt der Bursche offensichtlich für diverse verbotene Aktivitäten. Bevor er den Bus ausleiht, bechert der 15-Jährige kräftig in verschiedenen Lokalen in Mellau. Wieder zu Hause angelangt, entscheidet er sich spontan, zur Freundin nach Au zu fahren. Er nimmt den Schlüssel und setzt sich hinters Steuer des Reisebusses. Der Bursche schafft es tatsächlich nach Au – doch auf der Heimfahrt rammt er in Andelsbuch eine Gehsteigkante, die hinteren Reifen sind sofort kaputt.
Falsche Angaben
Der 15-Jährige fährt einfach auf den Felgen weiter. In Egg fällt der Bus einem Gastwirt auf, er verständigt die Polizei. Schließlich setzt eine Streife in Lingenau der nächtlichen Spritztour ein Ende und stoppt den Bus. Der Bursche gab zunächst an, er sei 21 Jahre alt und habe den Führerschein verloren, außerdem nannte er noch einen falschen Namen, heißt es bei der Polizei.
Pech für den Hittisauer: Ein Beamter erkennt ihn, der 15-Jährige wird zum Alkotest gebeten. Das Ergebnis: ein Promill. Gegen sechs Uhr morgens übergeben die Polizisten den Burschen der Geschäftsführerin der elterlichen Firma. Vorher wurde er noch wegen diverser Verkehrsdelikte angezeigt.
Strafe für Jugendlichen oder seine Eltern?
Da der Jugendliche 15 Jahre alt ist, ist er bereits strafmündig. Strafmündig ist man ab 14 – und er wird daher die Konsequenzen selbst zu tragen haben. Bei einem 14-jährigen oder jüngeren Verkehrssünder werden die Eltern zur Verantwortung gezogen.
Der Jugendliche kann rein rechtlich nur wegen Verwaltungsstrafen von der Bezirkshauptmannschaft zur Verantwortung gezogen werden, wie der ORF berichtet. Strafrechtlich ist ihm hingegegn nichts vorzuwerfen. Auch nicht das unbefugte Inbetriebnehmen des Busses. Und zwar, weil der Bus dem Vater gehört. Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass das bei Angehörigen ungestraft bleiben soll.
Lange Liste an Verwaltungsstrafen
Der Jugendliche war – logischerweise – ohne Führerschein unterwegs. Außerdem war er alkoholisiert. Die Polizei prüft weiters, ob bei dem Reifenplatzer etwas am Unfallort beschädigt wurde. Dann kommt nämlich auch eine Fahrerflucht mit Sachschaden in Frage.
Aber auch das Jugendschutzgesetz hat der 15-Jährige verletzt, denn er war nach zwei Uhr Früh ohne Begleitung eines Erwachsenen unterwegs. In Sachen Jugendschutzgesetz kommt es in Frage, dass sich der Bursche in einer sozialen Einrichtung, etwa einem Altersheim, nützlich machen muss.
Außerdem droht ihm eine Geldstrafe. Allein für das Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung liegt die Mindeststrafe bei 330 Euro, die Höchststrafe bei 2.180 Euro. Diese kommt bei einem Jugendlichen aber sicher nicht in Frage.
Darf vielleicht keinen Führerschein machen
Besonders schmerzlich könnte aber sein, dass der Jugendliche möglicherweise nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen wird. Jedenfals nicht sofort. Voraussetzung ist nämlich auch die Verkehrszuverlässigkeit, und die könnte ihm bei einem so rücksichtlosem Verhalten zumindest für eine gewisse Zeit abgesprochen werden.
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