Schon der Aufruf zum Prozess entbehrte nicht eines gewissen Unterhaltungswerts: Causa FPÖ gegen FPÖ-Landesgruppe Vorarlberg. Gemeint hatte Zivilrichterin Yvonne Summer aber nicht die Egger-FPÖ, sondern jene Gruppierung gleichen Namens um den Bregenzer Fischer Klaus Bilgeri. Diese Bilgeri-FPÖ wurde von der Bundes- sprich Strache-FPÖ auf Unterlassung der Namensführung geklagt. Hintergrund: Der Rosenkrieg innerhalb der FPÖ gipfelte im April 2005 mit dem Sprießen des orangen Blümchens BZÖ. Landes-FPÖ-Chef Dieter Egger verabschiedete sich daraufhin ebenfalls von der Bundes-FPÖ, wenn auch nur kurzfristig. Aber lange genug für den Bregenzer Fischer Klaus Bilgeri und seine Genossen (Entschuldigung, Kameraden). Die orteten ein rechtliches Luftloch und füllten dieses mit einer neuen Parteigründung: Der FPÖ-Landesgruppe Vorarlberg. Aber nicht nur das: Die Bilgeri-FPÖ forderte auch die Parteienförderung in der Höhe von 428.000 Euro, da sie sich als rechtmäßige Nachfolgerin der von Egger aufgelösten Landesgruppe betrachtet. Nach der Heimholung von Egger und Kameraden in die Bundes-FPÖ waren ihnen die Bilgeri-Mannen klarerweise ein Dorn im Auge. Die Strache-Partei klagte auf Unterlassung der Namensführung FPÖ-Landesgruppe Vorarlberg. Die Bilgeri-Kameraden nahmen den Fehde-Handschuh auf und klagten die Egger-FPÖ wegen exakt des gleichen Tatbestands: Unterlassung der Namensführung.
Europäischer Gerichtshof
Am Donnerstag im Landesgericht Feldkirch war jedoch nur die diesmal beklagte Bilgeri-Partei anwesend. Die Ladung der klagenden Partei war zwar ausgewiesen, sei aber in der Sphäre der Anwaltskanzlei der klagenden Partei irgendwie verschwunden, diktierte Richterin Yvonne Summer ins Protokoll. Anwalt Reinhard Weber beantragte daraufhin eine weitere Vertagung der Verhandlung. Die beklagte Partei habe nämlich eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesandt. Der soll klären, ob die beklagte Partei auch hinsichtlich der Namensführung eine in Österreich zulässige Partei ist. Diese Entscheidung solle aus Straßburg abgewartet werden. Außerdem, meinte Anwalt Weber, weise er das Gericht darauf hin, dass die klagende Partei in ihrem Antrag den Namen der beklagten Partei nämlich FPÖ Vorarlberg-Landesgruppe Vorarlberg missbräuchlich verwendet habe. Da konnte sich auch Richterin Summer ein Schmunzeln nicht verkneifen. Dass diese Verfahren zuweilen zu Verwirrungen führen, das kann ich nachvollziehen, meinte sie und schloss die Verhandlung. Das Urteil erfolgt schriftlich. Ungeachtet des Nebenscharmützels in Feldkirch fechten die FPÖler um Bilgeri ein Deutsch-hoch-Duell beim Verfassungsgerichtshof. Dort erhoben sie Klage gegen das Land Vorarlberg wegen der Parteienförderung. Weber zu der Klagewulst: Die bisher einzige rechtskräftige Entscheidung spricht für uns: Nämlich dass die einstweilige Verfügung, die die klagende Partei wegen Verbots der Namensführung eingebracht hatte, abgewiesen wurde.
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