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Bub starb: Familie klagt Trauerschmerzengeld ein

14-Jähriger beim Spielen tödlich verunglückt - Familie klagt Trauerschmerzensgeld ein.
14-Jähriger beim Spielen tödlich verunglückt - Familie klagt Trauerschmerzensgeld ein. ©VOL.AT/ Hofmeister
Feldkirch. 14-Jähriger stürzte beim Spielen zwölf Meter von Firmendach: Angehörige fordern nun vom Gebäudeeigentümer 25.000 Euro.

Beim Spielen tödlich verunglückt ist am 27. Oktober 2013 ein 14-jähriger Unterländer. Der Schüler stürzte von einem Firmendach durch eine Lichtkuppel zwölf Meter in die Tiefe und war auf der Stelle tot.

Die vierköpfige Familie des verstorbenen Jugendlichen fordert in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom Eigentümer des Firmengenbäudes 25.000 Euro Trauerschmerzengeld. Dazu war gestern als erste Verhandlung die vorbereitende Tagsatzung angesetzt.

Bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage wies Zivilrichterin Birgit Vetter darauf hin, dass Voraussetzung für einen Zuspruch von Trauerschmerzengeld ein grob fahrlässiges Verschulden des Gebäudeeigentümers wäre. Zudem müssten die Trauerschmerzen der Angehörigen einer Krankheit entsprechen.

Beklagtenvertreter Alexander Wittwer sagte, die Haftpflichtversicherung seiner Mandantschaft sei zu keiner Vergleichszahlung bereit. Er beantragte die Abweisung der Klage. Denn Alleinverschulden des Verunfallten habe zu dem tragischen Unglück geführt. Der Eigentümer des leerstehenden Firmengebäudes habe sich nichts vorzuwerfen. Ohne Erlaubnis sei der 14-Jährige an jenem Sonntag auf das Dach des Gebäudes geklettert. Dazu habe er einen Container und einen Gartenstuhl zur Gebäudewand geschoben. Damit habe er Eigentumsrechte der beklagten Partei verletzt.

Der Jugendliche habe auf eigene Gefahr gehandelt, sagte der Anwalt des Gebäudeeigners. Tore und Türen hätten nicht dauernd versperrt sein müssen. Es habe keine Verpflichtung zum Anbringen von Warnschildern bestanden.

Klagsvertreter Alexander Wirth hingegen vertrat den Standpunkt, der Eigentümer des ehemaligen Firmengebäudes habe sich sehr wohl grob fahrlässig verhalten. So sei der beklagten Partei bekannt gewesen, dass Kinder schon vor dem Unglück beim Spielen auf das Firmendach geklettert seien. Deshalb habe es ja bereits Anzeigen gegeben.

Rolltor einfach zu öffnen

Trotzdem sei das Rolltor für die Kinder nach wie vor einfach zu öffnen gewesen, sagte der Anwalt der Familie. Damit sei gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen worden. Außerdem hätte die Lichtkuppel nicht einbrechen dürfen, als der 14-Jährige darauf gestanden sei.

Sie hätten sich wegen des Todesfalls nicht in ärztliche Behandlung begeben, teilte der Vater des Verstorbenen mit. Aber das jüngste Kind seiner Familie, das sechs Jahre alt sei, frage nach wie vor immer wieder, wo denn sein Bruder sei.

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