Der türkische Präsident klagt in Hamburg als Privatmann gegen Böhmermann und will erreichen, dass das gesamte Gedicht verboten wird. Im Mai hatte das Hamburger Gericht bereits eine einstweilige Verfügung gegen Böhmermann erlassen – seitdem darf er den größeren Teil des Gedichttextes nicht wiederholen. Darin hatte der Satiriker das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.
Das zivilrechtliche Gericht muss nun klären, ob das “Schmähgedicht” von Jan Böhmermann die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten hat und die Persönlichkeitsrechte Erdogans verletzt hat.
Keine Beleidigung?
Beim ersten Verfahren ließen sich beide Parteien von ihren Anwälten vertreten. Böhmermann-Vertreter Christian Schertz verwies am Mittwoch auf die Einstellung der Strafermittlungen gegen seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft Mainz habe den Tatbestand der Beleidigung verneint, sagte Schertz. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz habe des weiteren festgestellt, dass es sich verbiete, einzelne Teile eines Kunstwerkes aus dem Zusammenhang zu lösen.
Fall in die Verjährung getrieben
Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger betonte dagegen, die Strafermittlungen seien nur deswegen eingestellt worden, weil bei Böhmermann nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft in Mainz kein Vorsatz zu erkennen gewesen sei. Eine Strafsache sei jedoch etwas anderes als ein zivilrechtliches Verfahren, in dem es um die Frage gehe, ob das Gedicht eine Schmähung sei.
Sprenger warf den Ermittlungsbehörden in Rheinland-Pfalz vor, das dortige Verfahren bewusst in die Verjährung getrieben zu haben. Die Entscheidung über die Einstellung sei so spät getroffen worden, dass ihm praktisch keine Zeit zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens geblieben sei. Im Medienrecht beträgt die Verjährungsfrist nur sechs Monate.
Eine Entscheidung gab es bisher noch nicht. Das Urteil im Fall Böhmermann wird wohl erst am 10. Februar 2017 zu erwarten sein.
(APA/dpa/red.)
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