Auf der Reichsstraße in Bregenz war wie immer in den Abendstunden reger Verkehr, der Kläger war mit seinem Pkw auf dem Nachhauseweg nach Hörbranz. Bei der HTL blinkte der Fahrer ordnungsgemäß beim Verlassen des Kreisverkehrs und fuhr Richtung Lochau. Bei der rechts einmündenden Stopp-Straße Am Steinebach” wartete indessen eine Bregenzerin auf eine Verkehrslücke. Sie wollte nach links, Richtung Stadtmitte. Die Straße war frei, nur ein Pkw, der laut Blinker ohnedies rechts einbiegen wollte, kam entgegen. Dass der Mann mit rund 50 km/h fuhr, störte sie nicht. Ein Abbremsen und Einbiegen schien leicht möglich. So fuhr die Frau los und kollidierte mit dem Hörbranzer. Ihr Auto erlitt einen Totalschaden.
Argumente
Der Sachverständige bestätigte, dass Blinker gelegentlich beim Geradeauslenken nicht mehr zurückfallen”. Der Kläger konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob der Blinker eingeschaltet war. Die Beklagte war sich aber sicher und das Gericht glaubte ihr. Man hätte auf Grund meiner Geschwindigkeit sehen können, dass ich nicht abbiegen werde”, entgegnete der Kläger und wollte 2930 Euro plus Prozesskosten. Dem Kläger hätte auffallen müssen, dass sein Blinker noch in Betrieb ist”, konterte Beklagtenvertreter Andreas Droop. Der Sachverständige gelangte zum Ergebnis: Zum Zeitpunkt, als die Klägerin den Entschluss fasste loszufahren, war ein normales Abbremsen und Einbiegen des Klägers möglich.” Das alleinige Verschulden liegt beim Kläger”, urteilte das Gericht. Wenn jemand blinkt, darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass er abbiegt”, so die Begründung. Der Oberste Gerichtshof relativiert diesen Grundsatz nur, wenn ein Abbiegemanöver auf Grund der Geschwindigkeit unmöglich erscheint. Die Frau begehrt nun ihrerseits Schadenersatz. Klar ist jedoch: Der Mann erhält nichts, sondern seine Versicherung wird den Schaden der Frau ersetzen müssen.
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