Wurden die Hämatome durch harten Sex verursacht oder durch Tätlichkeiten? Wurde der Badezimmerspiegel unabsichtlich oder absichtlich beschädigt? Die beiden Vorarlberger Gerichte haben diese Fragen völlig unterschiedlich beantwortet. Das Bezirksgericht Bregenz hat den Angeklagten im Zweifel freigesprochen. In der gestrigen Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde der 40-Jährige aber wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen.
Der mit sieben Vorstrafen belastete Bregenzer mit dem Monatseinkommen von 1600 Euro wurde zu einer Geldstrafe von 1300 Euro (100 Tagessätze zu je 13 Euro) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe hätte ein Jahr Gefängnis betragen. Das Landesgericht hat damit das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Hämatome durch Tätlichkeiten des Angeklagten entstanden sind. Demnach hat er am 26. Juli 2015 im Streit seine 36-jährige Freundin in ihrer Wohnung an den Oberarmen gepackt und heftig geschüttelt. Damit habe er sie misshandelt, sagte Richterin Angelika Prechtl-Marte als Vorsitzende des Schöffensenats. Zuvor habe der mit 2,6 Promille alkoholisierte 40-Jährige im Zorn in ihrem Badezimmer absichtlich einen Wandschrankspiegel zerstört, sagte die Vizepräsidentin des Landesgerichts.
Die Angaben des von Astrid Nagel verteidigten Angeklagten hielt das Landesgericht für unglaubwürdig. Er behauptete, die Hämatome seien durch rauen Sex entstanden. Und wegen seiner starken Alkoholisierung sei er im Badezimmer beim Pinkeln gegen den Spiegelschrank gestolpert. Das Zweitgericht hielt sich an die belastenden Angaben der Freundin des Angeklagten vor der Polizei. Die von ihr verständigte Polizei hatte über den 40-Jährigen eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für ihre Wohnung verhängt. Nach der Versöhnung hat die 36-Jährige ihren Freund bei der Verhandlung am Bezirksgericht entlastet.
Beschädigtes Handy
Angeklagt war der Vorbestrafte auch wegen einer zweiten Sachbeschädigung. Dazu erfolgte jedoch kein Schuldspruch. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe nach ihrem Anruf bei der Polizei das Handy seiner Freundin zu Boden geworfen und dabei beschädigt. Das Landesgericht hielt es aber für möglich, dass die Beschädigung des Handys tatsächlich schon vor dem Vorfall vorhanden war.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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