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BH-Geldstrafe: Bettlerin ging auf Passanten zu

Eine Bettlerin ist auf der Straße auf Passanten zugegangen.
Eine Bettlerin ist auf der Straße auf Passanten zugegangen. ©APA/Symbolbild
Bregenz - Landesverwaltungsgericht bestätigte BH-Geldstrafe von 150 Euro für rumänische Bettlerin: Aufdringliches Betteln ist verboten.

Eine Bettlerin ist auf der Straße auf Passanten zugegangen. Dadurch hat die Roma-Frau sich nach Ansicht der zuständigen BH und des Landesverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlich strafbar gemacht. Die bereits zum 17. Mal bestrafte Bettlerin muss dafür 150 Euro bezahlen. Das hat das Gericht in Bregenz entschieden. Denn die Rumänin habe verbotenerweise aufdringlich gebettelt.

Passanten wichen aus

Zusammengefasst hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung so begründet: „Mit der von der Beschuldigten begangenen Begehungsform des Bettelns (Zugehen auf Passanten unter Vorhalt eines Bechers auf eine Distanz von eineinhalb Meter, sodass diese gezwungen waren, in einem Bogen um die Beschuldigte auszuweichen, um weitergehen zu können) liegt ein aufdringliches Betteln vor.“

Das Verwaltungsgericht hat damit die wegen eines Verstoßes gegen das Landessicherheitsgesetz verhängte BH-Geldstrafe bestätigt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt. Der Beschwerde der Bettlerin wurde keine Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde für unzulässig erklärt.

Von einem straffreien stillen Betteln, wie dies die Beschuldigte in ihrer Beschwerde vorbringe, „kann unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht mehr gesprochen werden“, heißt es in der Entscheidung des Vorarlberger Verwaltungsgerichts.

Nach dem Landessicherheitsgesetz sei „es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln“. Der Zweck der Rechtsvorschrift bestehe darin, „Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten“, schreibt das Gericht. „Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung waren 16 (!) Übertretungen gegen das im Paragrafen sieben des Landessicherheitsgesetzes normierte Bettelverbot zu berücksichtigen.“

Die Beschuldigte gab in der mündlichen Gerichtsverhandlung an, nur am Boden gesessen zu sein und beide Hände nach vorne gestreckt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht glaubte aber nicht ihr, sondern jenem Stadtpolizisten, der Anzeige erstattet hatte. Einige Personen hätten etwas in den Becher hineingeworfen, andere hätten einen Bogen um die Beschuldigte gemacht, um weiterzugehen, merkte der Zeuge an.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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