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Betretungsverbot für Mann war rechtswidrig

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Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts: Wegweisung und Betretungsverbot waren nicht notwendig.

Der Ehemann hat sich seiner Gattin gegenüber bei der Auseinandersetzung unter beiderseitigem Alkoholeinfluss nicht derart aggressiv verhalten, dass die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das zweiwöchige Betretungsverbot gerechtfertigt waren. Zu dieser Ansicht gelangte das Landesverwaltungsgericht. Das Gericht in Bregenz hat deshalb die polizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt. Das Höchstgericht in Wien hat damit die Revision der Bezirks­hauptmannschaft Dornbirn gegen die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die BH vertrat die Meinung, dass Wegweisung und Betretungsverbot sehr wohl notwendig gewesen sind.

Das Landesverwaltungsgericht erblickte jedoch keine Handlungen des Lustenauers, die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten seien, dass auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff geschlossen werden könnte.

Ebenso fänden sich keine Hinweise für ein zeitlich nahestehendes zukünftiges Verhalten des Mannes, aus denen eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre. Somit gab es für das Gericht in Bregenz keinen Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung. Deshalb sei der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes nicht begründbar gewesen.

Im Nachhinein beurteilt

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision der BH als nicht zulässig zurück. Weil dem konkreten Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und keine krasse Fehlbeurteilung zugrundeliege.

Die BH brachte vor, das Landesverwaltungsgericht sei offensichtlich und unzulässigerweise von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, weil es die Gefährdung der Frau erst im Nachhinein beurteilt habe. Die Polizei habe aber gleich an Ort und Stelle beurteilen müssen, ob eine Wegweisung zu verhängen sei. Eine Ex-post-Beurteilung könne aber aus der angeführten Passage der Entscheidung des Bregenzer Gerichts nicht abgeleitet werden, hielt dem das Höchstgericht in Wien entgegen.

Zudem behauptete die BH, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich gegenseitige gefährliche Angriffe der Eheleute quasi aufheben. „Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Rechtsauffassung im angefochtenen Erkenntnis nicht findet“, schreibt der Verwaltungsgerichtshof.

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