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Betretungsverbot für alle Hafenanlagen am Vorarlberger Bodensee

Boote dürfen ab sofort nicht mehr zu Wasser gelassen werden
Boote dürfen ab sofort nicht mehr zu Wasser gelassen werden ©VN
Ein- und Auswasserungen sind seit heute verboten - genauso wie die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art. Das Verbot gilt für die Ländle-Gemeinden Lochau, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst und Gaißau.
Lange Wartezeiten für Liegeplatz am Bodensee

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat mit Verweis auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ein Betretungsverbot für alle Hafenanlagen erlassen. Das Verbot gilt seit heute, Dienstag, für die Gemeinden Lochau, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst und Gaißau und tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Das Betretungsverbot für die Hafenanlagen am österreichischen Bodensee-Ufer wird zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) eingeführt, teilte die zuständige Behörde im "Amtsblatt für das Land Vorarlberg" mit. Es soll verhindert werden, dass sich - gerade jetzt bei den steigenden Frühlingstemperaturen - die Häfen zu einem Treffpunkt entwickeln.

Ein- und Auswasserung verboten - auch die Inbetriebnahme

Das Betreten der Hafenanlagen sowie Slipanlagen zum Zwecke der Ein- und Auswasserung sowie Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten. Alle Boote, die jetzt an Land sind, müssen an Land bleiben.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und bei Verstößen sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen, steht in der Verordnung.

Vom Verbot ausgenommen werden:

Vom Verbot ausgenommen sind die Blaulichtorganisationen, die Fischereiaufsicht, Tätigkeiten im Rahmen der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur wie etwa der Strom- und Wasserversorgung sowie die Berufsfischerei.

Nachstehend die genaue Beschreibung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

  • a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen und der staatlichen Fischereiaufsicht,
  • b) Fahrten im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung), wenn diese unaufschiebbar und notwendig sind
  • c) Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (z.B. Nachschau bei Extremwetterereignissen) erforderlich sind
  • d) Berufsfischer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Bootswerften dürfen Betrieb bedingt aufrechterhalten

Der laufende Betrieb von Bootswerften, insoweit dies nicht das Ein- und Auswassern von Wasserfahrzeugen betrifft, sowie gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Kies- und Sandbaggerungen und notwendige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Bodenseeschifffahrt verschob Saisonstart schon Mitte März

Die kommerzielle Bodenseeschifffahrt hatte ihren für 5. April geplanten Saisonstart bereits Mitte März verschoben. "Aus heutiger Sicht ist ein Saisonbeginn frühestens am 27. April denkbar. Dies hängt jedoch von der weiteren Corona-Entwicklung ab", hieß es damals vonseiten der Vorarlberg Lines Bodenseeschifffahrt GmbH.

Deutsche Häfen sind schon seit einigen Tagen gesperrt

Die deutschen Bodenseehäfen sind bereits seit letzter Woche gesperrt. Die Sperre bei unserem Nachbarn gilt für Gemeinde- sowie Vereins- und Privathäfen.

(Red.)

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