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Bestelltes Essen um 110 Euro nicht bezahlt

Der Mann bestellte viel Essen und schickte den Lieferanten zu einer falschen Adresse. (Symbolbild)
Der Mann bestellte viel Essen und schickte den Lieferanten zu einer falschen Adresse. (Symbolbild) ©APA/AFP
Geldstrafe wegen Täuschung: Lieferservice mit teuren Lebensmitteln zu falscher Adresse geschickt.

Von: Seff Dünser (NEUE)

Der Anrufer aus dem Bezirk Feldkirch hat beim Lieferservice des Gastronomiebetriebs ungewöhnlich viel bestellt. Unter anderem hat der vermeintliche Kunde einen Grillteller, eine Pizza mit Pommes, Cevapcici, einen Kebab und vier Bier geordert. Dafür beliefen sich die Kos­ten auf 110 Euro. Bezahlt hat der Besteller aber nicht. Der 28-Jährige hat sich offenbar einen Scherz erlaubt, allerdings einen strafbaren.

Er habe keine Betrugsabsicht gehabt, sagte der Beschuldigte vor der Polizei. Er sei leider eingeschlafen. Deshalb habe er das Klingeln des Lieferboten überhört und die bestellten Lebensmittel nicht entgegennehmen und bezahlen können.

Falsche Adresse angegeben

Der Zusteller hat jedoch gar nicht bei dem türkischstämmigen Österreicher geklingelt. Weil der Beschuldigte nach den gerichtlichen Feststellungen bei seiner telefonischen Bestellung eine falsche Adresse angegeben hat. Daher konnte das viele Essen gar nicht übergeben werden.

Sein merkwürdiges Verhalten trug dem Angeklagten bei der Strafverhandlung am Bezirksgericht Feldkirch einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung ein. Dafür wurde der 28-Jährige zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Euro (60 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 120 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach Ansicht des Strafrichters hat der Angeklagte den Lieferservice absichtlich getäuscht. Für Täuschung sieht das Strafgesetzbuch bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vor. Der Mann wollte sich offenbar nicht bereichern. Darum wurde er nicht wegen Betrugs schuldig gesprochen.

Der Angeklagte ist zum Prozess nicht erschienen. Es wurde, da die Voraussetzungen dafür vorlagen, in seiner Abwesenheit verhandelt. Das Gastronomieunternehmen muss den vom Angeklagten verur­sachten Schaden von 110 Euro zivilrechtlich geltend machen.

(NEUE)

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