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Überwachung in Österreich

Im Zuge der besseren und schnelleren Verfolgung von Straftaten überwacht der Staat seine Bürger mit einem immer größer werdenden Arsenal von Mitteln. Neben der jetzt grundsätzlich von den Koalitionsparteien vereinbarten Online-Überwachung gibt es bereits seit Jahren die Möglichkeiten der Rasterfahndung und des Lauschangriffs.

Auch Videoüberwachungen und Telekommunikationsüberwachungen sind bereits gang und gäbe. Befürworter unterlegen die Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen mit dem Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus und der prinzipiellen Verhinderung von Straftaten. Kritiker halten viele Überwachungsmethoden hingegen für demokratiepolitisch bedenklich. Ein kurzer Überblick über die Grundzüge staatlicher Überwachung in Österreich:

TELEKOMMUNIKATIONSÜBERWACHUNG

Bei der Telekommunikationsüberwachung handelt es sich um eine automatisches Abhören der Telefon- und Internet-Kommunikation im Allgemeinen und E-Mail-Kommunikation im Besonderen.

Am 30. November 2001 wurde die Überwachungsverordnung beschlossen, die das Abhören von Festnetztelefonen und Handys regelt. Voraussetzung ist eine gerichtlich angeordnete Überwachungsmaßnahme.

Verkehrsminister Werner Faymann (S) hatte im Frühjahr Pläne zur sogenannten „Vorratsdatenspeicherung“ präsentiert. Nach massiver Kritik zog der Minister seinen Vorschlag zur Evaluierung aber wieder zurück. Der Gesetzesentwurf sah vor, dass beispielsweise bei Telefongesprächen bis zu sechs Jahre lang gespeichert wird, wer wann mit wem von wo aus telefoniert hat. Ähnliche Daten sollten auch für E-Mail, Chat und Internetnachrichten erfasst werden. Damit soll es möglich sein, auch nachträglich die Kontakte einer Person oder eines Unternehmens zu analysieren und offen zu legen. Laut dem Grünen Sicherheitssprecher Peter Pilz plant Innenminister Günther Platter (V) derzeit eine Ausschaltung der richterlichen Kontrolle bei der Überwachung von Handys.

Bei der Telekommunikationsüberwachung weisen Datenschützern auf die Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses hin. Unter Art. 10a des Staatsgrundgesetzes (StGG) ist das Recht auf unbeobachtete elektronische Kommunikation verankert. Zudem ist aus Sicht der Kritiker die eventuelle Aufhebung der richterlichen Kontrolle bei der Handy-Überwachung mit demokratischen Grundgedanken nicht vereinbar.

VIDEOÜBERWACHUNG

Videoüberwachung ist die Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen, sogenannten optischen Raumüberwachungsanlagen („Closed Circuit Television“, kurz: CCTV). Häufig steht diese Form der Überwachung in Verbindung mit der Aufzeichnung und Analyse der gewonnenen audiovisuellen Daten. Ziel ist die optische Erfassung von Straftätern oder Personen mit sozial unerwünschtem Verhalten.

Mit dem Sicherheitspolizeigesetz vom 1. Jänner 2005 ist die ausgeweitete Videoüberwachung an neuralgischen Orten Österreichs in Kraft. Seit August 2005 läuft z. B. die Überwachung in Wiens öffentlichen Verkehrsmitteln. Die ARGE Daten schätzt, dass in Österreich rund 5.000 Kameras öffentliche Bereiche überwachen und mindestens weitere 5.000 Kameras der Straßen-Verkehrsüberwachung dienen. Zudem sind seit 2005 mobile Video-Überwachungsbusse der Polizei im Einsatz.

Kritiker weisen bei der Videoüberwachung auf fehlende Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre hin. Wie bei der Aufzeichnung von Gesprächen fallen Datenschatten von unbeteiligten Dritten an. Während jedoch die Telefonüberwachung in Österreich streng reglementiert ist und genaue Vorgaben zur Nutzung dieser nebenbei anfallenden Informationen existieren, gibt es diese Regelungen bei Videoinstallationen nicht. Vor allem die fehlenden Regelungen im Bereich der privaten Videoaufnahmen, z. B. in Geschäften, ist für die Datenschützer problematisch.

RASTERFAHNDUNG

Bei der Rasterfahndung werden bestimmte Personengruppen, die einem Täterprofil gleichen, durch elektronischen Abgleich vieler Datenbestände herausgefiltert und genauer untersucht. Ziel ist, die Gruppe der zu überprüfenden Personen einzuschränken, da es im Gegensatz zu einer konventionellen Fahndung keine bekannte Zielperson gibt.

Das Gesetz zur Ermöglichung der Rasterfahndung wurde im Zuge der Suche nach dem Briefbombenattentäter am 1. Oktober 1997 erlassen. Am selben Tag wurde Franz Fuchs bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle verhaftet. Die Rasterfahndung ist laut dem Justizministerium seit ihrer Einführung niemals angewendet worden. Obwohl keine Erfahrungen der Anwendungen vorliegen, wurde das zuvor auf vier Jahre befristete Gesetz in ein unbefristetes Gesetz überführt. Die Rasterfahndung darf nur unter richterlicher Anordnung und Kontrolle und bei schwerer und organisierter Kriminalität eingesetzt werden.

Datenschützer kritisieren, dass bei der Rasterfahndung unbescholtene Personen zu Verdächtigen werden, nur weil sie ein ähnliches Profil aufweisen wie der Täter (z. B. Wohnort oder Hautfarbe). Zudem können Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass gespeicherte und erhobene Daten nur zu bestimmten Zwecken benutzt werden.

LAUSCHANGRIFF

Unter dem Lauschangriff ist die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel zu verstehen. Überwacht werden nichtöffentliches Verhalten beziehungsweise Äußerungen von Personen in Form von Bild- und Tonübertragung und -aufzeichnung. Der sogenannte „Große Lauschangriff“ erlaubt unter anderem die „Verwanzung“ von verdächtigen Wohnungen mit Mikrofonen und das Abhören von Telefonen.

Diese Form der Beweisgewinnung ist in Österreich seit Juli 1998 gesetzlich verankert, 2002 hat die schwarz-blaue Koalition die Fahndungsmethode ins Dauerrecht übernommen. Auch der Lauschangriff darf nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung angewendet werden. Diese Anordnung darf nur bei einem konkreten Tatverdacht, nicht aber zur Verdachtsgewinnung, erfolgen. Einer der ersten „Großen Lauschangriffe“, der 1999 zur „Operation Spring“ gegen den Drogenhandel geführt hatte, gilt heutzutage allgemein als Schlag ins Wasser. Nach einem „Großen Lauschangriff“ haben die Behörden im September drei Islamisten festgenommenen.

Skepsis bezüglich der Sinnhaftigkeit eines Lauschangriffs gibt es genug. Die Fülle von Datenmaterial sei unübersichtlich und aufgrund der oftmals schlechten Qualität kaum verwertbar, lautet die Kritik. Pro verurteilter Person werden beim Lauschangriff bis zu 100 unbeteiligte Personen abgehört, rechnet die ARGE Daten vor. Prinzipiell könne der Lauschangriff nur bei bestimmten Formen der organisierten Kriminalität (etwa Schutzgelderpressung) wirkungsvoll sein. Gegen die nicht-organisierte Massenkriminalität oder gegen Einzeltäter ist der Lauschangriff nicht geeignet, so die Datenschützer.

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