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Berufung: Geldstrafe wegen Verhetzung

28-fach Vorbestrafter wegen Hetze im Netz zu Geldstrafe verurteilt.
28-fach Vorbestrafter wegen Hetze im Netz zu Geldstrafe verurteilt. ©APA (Themenbild)
Der Frühpensionist aus dem Bezirk Bludenz hatte im Internet auf Facebook geschrieben: "Erster Schuss: Kopf, zweiter Schuss: Luft. Warnschuss für die, welche noch kommen möchten." Damit hatte er auf einen Medienbericht über einen Flüchtling reagiert, der nach einem Einbruch von einem Polizisten angeschossen worden war.

(Neue/Seff Dünser)

Damit hatte er auf einen Medienbericht über einen Flüchtling reagiert, der nach einem Einbruch von einem Polizisten angeschossen worden war. Mit seinem Posting hat der 59-Jährige nach Ansicht der zuständigen Richter des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) das Vergehen der Verhetzung begangen. Dafür wurde der mit 28 Vorstrafen belastete Angeklagte gestern in der Berufungsverhandlung zu einer Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das teilte auf Anfrage OLG-Sprecher Wigbert Zimmermann mit. Das Urteil ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe hätte drei Jahre Gefängnis betragen.

Die OLG-Richter haben damit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch aufgehoben und danach in der Strafsache selbst entschieden. In erster Instanz war der Angeklagte in der Hauptverhandlung im August 2017 im Zweifel freigesprochen worden. Denn nach Ansicht der Feldkircher Erstrichterin war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er mit seinem veröffentlichten Text zu Gewalt gegen Flüchtlinge auffordern und zu Hass gegen sie aufstacheln wollte. Dazu waren aber die Tiroler Berufungsrichter gegenteiliger Meinung. Sie gaben der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge und sprachen den Angeklagten schuldig.

Er sei kein Ausländerfeind und habe nichts gegen Flüchtlinge, sagte der Angeklagte. Mit seiner „unüberlegten Aktion“ habe er keineswegs zum Ausdruck bringen wollen, dass Flüchtlinge erschossen werden sollten. Er habe sich darauf bezogen, dass ein Einbrecher mit einem Messer gegen einen einschreitenden Polizisten losgegangen sei. So dürfe man nicht gegen die Obrigkeit vorgehen. Der Polizist hätte in der Situation auch das Recht gehabt, den Angreifer mit einem Kopfschuss zu stoppen.

Kein Unterschied. Dabei mache es für ihn keinen Unterschied, ob es sich bei dem Kriminellen um einen Ausländer oder Inländer handle, erläuterte der Angeklagte. Mit den Warnschüssen für jene Flüchtlinge, die noch nach Europa kommen, habe er nicht arme, gesetzestreue Menschen auf der Flucht gemeint, sondern ausländische Kriminaltouristen und kriminelle Flüchtlinge. Er sei niemals wegen ausländerfeindlicher Taten verurteilt worden. Er spiele in seiner Wohnortgemeinde mit Flüchtlingskindern, sagte der gebürtige Steirer.

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