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Berufung: Fünf Monate Haft statt Geldstrafe für Vorarlberger

Höchststrafe hätte sechs Monate Gefängnis betragen
Höchststrafe hätte sechs Monate Gefängnis betragen ©VOL.AT
Feldkirch - Angeklagter 34-Jähriger hat bereits 19 Vorstrafen und beging neuerlich Diebstähle: Feldkircher Berufungsrichter erhöhten Strafe drastisch.

Welche Strafe ist angemessen für einen Angeklagten mit 19 Vorstrafen, der bei fünf Vorfällen zwischen Jänner und Juli 2017 ein Handy, ein Paar Schuhe und 22 Dosen Bier gestohlen hat? Ist eine Geldstrafe ausreichend? Oder kann die Sanktion nur noch aus einer unbedingten Freiheitsstrafe bestehen?

Vorarlberger Richter kamen in dem Strafverfahren bei der Strafbemessung zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Am zuständigen Bezirksgericht ist dem unsteten Arbeitslosen beim Strafprozess am 22. August 2017 eine Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je vier Euro) gewährt worden. In der gestrigen Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde die Strafe jedoch drastisch erhöht. Denn der 34-Jährige wurde in seiner Abwesenheit wegen der Vergehen des Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil der Berufungsrichter Angelika Prechtl-Marte, Karl Mayer und Martin Mitteregger ist rechtskräftig.

Rascher Rückfall

Die Vorsitzende Richterin Prechtl-Marte begründete am Mittwoch das Berufungsurteil so: Der Angeklagte sei bereits mit 19 Vorstrafen belastet. Zudem sei er im April 2016 zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen anderer Diebstähle verurteilt worden, die er bis Dezember 2016 verbüßt habe. Bereits gut einen Monat später habe der Angeklagte im Jänner 2017 erneut zu stehlen begonnen. Ihm sei damit ein besonders rascher Rückfall anzulasten.

Die fünf angeklagten Diebstähle könnten wegen des raschen Rückfalls und der massiven Vorstrafenbelastung nicht mehr mit einer bloßen Geldstrafe geahndet werden, sagte die Vizepräsidentin des Landesgerichts. Fünf Monate Haft seien angemessen. Die mögliche Höchststrafe hätte sechs Monate Gefängnis betragen.

Mit dem Feldkircher Berufungsurteil wurde der Strafberufung des Leitenden Feldkircher Staatsanwalts Folge gegeben. Ankläger Wilfried Siegele hatte darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bereits 22 Mal verurteilt worden sei. Darin seien drei Zusatzstrafen enthalten, sodass von 19 Vorstrafen auszugehen sei. „Dann kann aber die 20. Vorstrafe keine Geldstrafe mehr sein“, meinte der Chef-Staatsanwalt in seinem Plädoyer.

Nach den Feststellungen der Richter hatte der obdachlose Angeklagte am 24. Jänner 2017 ein Handy gestohlen und am 20. Februar 2017 Schuhe. Zudem hatte der 34-Jährige im Vorjahr drei Mal Dosenbier zu stehlen versucht – am 16. Februar vier Dosen, am 22. April 14 Dosen und am 8. Juli vier Dosen.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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