AA

Behindertes Kind klagt Landeskrankenhaus

Für die Behinderung wird in der Klage ein Landeskrankenhaus verantwortlich gemacht.
Für die Behinderung wird in der Klage ein Landeskrankenhaus verantwortlich gemacht. ©SXC (Themenbild)
Feldkirch. Wurde Gehirnhautentzündung im Spital falsch behandelt? Kläger fordert in anhängigem Zivilprozess 675.000 Euro Schadenersatz.

Warum ist das Kind behindert? Haben Ärzte Fehler gemacht? Hat eine Zeckenimpfung die Gehirnschäden verursacht?

Der Sechsjährige kann nicht sprechen und saß gestern bei der ersten Verhandlung am Landesgericht Feldkirch im Rollstuhl. Formal ist das Kind der Kläger im Schadenersatzprozess gegen die Krankenhausbetriebsgesellschaft. Der Minderjährige wird durch seine Eltern vertreten und anwaltlich durch Alexander Jehle.

Für die Behinderung wird in der Klage ein Landeskrankenhaus verantwortlich gemacht. Den Spitalsärzten soll 2012 ein Behandlungsfehler unterlaufen sein. Sie sollen trotz des Verdachts auf Gehirnhautentzündung Medikamente 64 Stunden lang abgesetzt haben.

Ohne die Pause bei der Verabreichung der Medikamente hätten die durch die Gehirnhautentzündung entstandenen gesundheitlichen Schäden um 50 Prozent verringert werden können. Zu diesem Ergebnis sei ein Privatgutachter gelangt, sagte Klagsvertreter Jehle.

Von der Haftpflichtversicherung des Landeskrankenhauses wird ein Schadenersatzbetrag von 675.000 Euro gefordert. Davon entfallen 280.000 Euro auf Schmerzengeld. Zusätzlich werden 300.000 Euro für zukünftige Schäden verlangt. Der Streitwert in dem Zivilprozess beträgt damit insgesamt 975.000 Euro. Mediziner würden vorhersagen, dass sich der Zustand des Klägers nicht mehr bessern werde, sagte der Klägeranwalt.

Vergleichszahlung

Beklagtenvertreter Frank Philipp beantragt die Zurückweisung der Klage. Denn die Behandlung des damals Zweijährigen sei sach- und fachgerecht vorgenommen worden. Die wegen der Nebenwirkungen notwendige vorübergehende Absetzung der Medikamente sei für den weiteren Krankheitsverlauf bedeutungslos gewesen. Ursache für den bedauernswerten Zustand des Klägers sei ein schicksalshafter Verlauf der Enzephalitis, die in einem Großteil der Fälle mit einem bleibenden neurologischen Schadensbild verbunden sei.

Die Haftpflichtversicherung des Spitals sei zu einer Vergleichszahlung bereit, sagte der Beklagtenvertreter. Voraussetzung dafür sei, dass die Versicherung des niedergelassenen Kinderarztes einen Teil übernehme.

Möglicherweise werde auch der Kinderarzt geklagt, sagte Klägeranwalt Jehle. Der Kinderarzt hatte, angeblich nach einer Mittelohrentzündung, vor der Notfallbehandlung im Spital eine FSME-Zeckenimpfung an dem Zweijährigen vorgenommen. Die Eltern des Buben halten es für möglich, dass die Impfung die Gehirnhautentzündung ausgelöst hat.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Feldkirch
  • Behindertes Kind klagt Landeskrankenhaus