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Behinderter Bub: Kinderarzt geklagt

Schadenersatzprozesse gegen einen niedergelassenen Kinderarzt
Schadenersatzprozesse gegen einen niedergelassenen Kinderarzt ©Bidlerbox
Feldkirch - Eltern eines schwer behinderten Buben fordern in anhängigen Zivilprozessen von Kinderarzt und Spitalsärzten Schadenersatz.

Im Alter von zwei Jahren hat das Kind 2012 eine Hirnhautentzündung erlitten. Seitdem ist der Bub schwer behindert. Die Eltern machen behandelnde Ärzte für die schwere Erkrankung ihres mittlerweile siebenjährigen Kindes mitverantwortlich. Das Ehepaar aus dem Oberland führt am Landesgericht Feldkirch anhängige Schadenersatzprozesse gegen einen niedergelassenen Kinderarzt und gegen ein Landeskrankenhaus.

Der Zivilprozess gegen das Krankenhaus wurde für das Verfahren gegen den Kinderarzt unterbrochen. Gestern war die erste Verhandlung im Zivilprozess gegen den Kinderarzt. Ihm wird vorgeworfen, er hätte am 29. Mai 2012 keine FSME-Zeckenimpfung durchführen dürfen, nachdem der Zweijährige drei Wochen zuvor an einer Mittelohrentzündung gelitten habe.

Der beklagte Kinderarzt weist den Vorwurf zurück. Er habe nichts falsch gemacht, sagte der Facharzt gestern in der vorbereitenden Tagsatzung. Er bedauere den tragischen Verlauf der Erkrankung seines Patienten, an den er oft denke.

Zwei medizinische Gerichtssachverständige sollen diese Fragen beantworten, die Zivilrichterin Marlene Ender in ihrem Prozessprogramm so formuliert hat: Hat der Beklagte vor der Impfung aufgeklärt? Ist die spätere Erkrankung durch die Zeckenimpfung verursacht worden? Welche Erkrankung ist beim Kläger aufgetreten? Hat zum Zeitpunkt der Impfung die Mittelohrentzündung einen Einfluss auf die Erkrankung gehabt? Wurde die Impfung nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen? Sind schwere Erkrankungen Impf-Risiken?

Der Streitwert im Gerichtsverfahren gegen das Krankenhaus beträgt 975.000 Euro. Den Spitalsärzten soll, so die Klage, 2012 ein Behandlungsfehler unterlaufen sein. Sie sollen trotz des Verdachts auf Hirnhautentzündung Medikamente 64 Stunden lang abgesetzt haben. Ohne die Pause bei der Verabreichung der Medikamente hätten die durch die Hirnhautentzündung entstandenen Schäden um 50 Prozent verringert werden können, behauptet die klagende Partei.

Nicht zu beeinflussen

Sie hätten keine Behandlungsfehler gemacht, entgegnen die Spitalsärzte. Die wegen der Nebenwirkungen notwendige vorübergehende Absetzung der Medikamente sei für den weiteren Krankheitsverlauf bedeutungslos gewesen. Ursache für den bedauernswerten Zustand des Patienten sei ein schicksalhafter und medizinisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf der Enzephalitis, die in einem Großteil der Fälle mit bleibenden neurologischen Schäden verbunden sei.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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