Von Seff Dünser / NEUE
Durch seine doppelte Beauftragung wurde aber seine Unparteilichkeit und Objektivität infrage gestellt, meinen Richter des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Die Wiener Höchstrichter haben wegen der Befangenheit des Gutachters die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg in einem Verfahren um landwirtschaftlichen Grunderwerb aufgehoben. Nun muss am Landesverwaltungsgericht in Bregenz ein anderer Sachverständiger bestellt und neuerlich entschieden werden.
Die Antragstellerin möchte im Bezirk Bludenz landwirtschaftliche Grundstücke erwerben und dort erstmals als Landwirtin einen Bio-Bauernhof für Milchziegen betreiben. Die Grundverkehrskommission des Landes hat ihr aber in erster Instanz die nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung für den Kauf der landwirtschaftlichen Flächen versagt. Weil die geplante Landwirtschaft mit Hofsennerei wirtschaftlich nicht rentabel wäre.
Angezweifelt
Das von der Grundverkehrskommission angezweifelte Betriebskonzept für die Ziegen-Landwirtschaft hat im Auftrag der Antragstellerin der von der Frau bezahlte Sachverständige für Landwirtschaft erstellt. Er hat sein Konzept in der schriftlichen Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Grundverkehrskommission verteidigt.
In zweiter Instanz hat die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg den Sachverständigen der Antragstellerin trotz des Ablehnungsantrags der Grundverkehrskommission zum Gerichtsgutachter bestellt. Die Bregenzer Richterin hat sich dann auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt und der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke erteilt.
Die Bestellung des Privatgutachters zum Sachverständigen ist aus Sicht der Richter des Verwaltungsgerichtshofs ein Verfahrensmangel. Wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die Bregenzer Richterin hätte einen anderen Sachverständigen bestellen müssen, so der VwGH. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesverwaltungsgericht ohne den Verfahrensmangel eine anderslautende Entscheidung getroffen hätte.
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