AA

Beamter muss zahlen

Aus dem Gerichtssaal
Aus dem Gerichtssaal ©APA
Bregenz, Wien - Verwaltungsgerichtshof bestätigte Disziplinarstrafe: Finanzbeamter hatte Anweisungen nicht befolgt und war zum Dienst nicht erschienen.

Als Disziplinarstrafe muss ein ungehorsamer Beamter einen halben Monatsbezug bezahlen. Das entschied in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Das Höchstgericht in Wien für Verwaltungsangelegenheiten bestätigte damit den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt. Die Beschwerde des von den Bregenzer Anwälten Bertram Grass und Christoph Dorner vertretenen Beamten wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beamte einer Finanzbehörde hatte sich, so die Disziplinarbehörden, mehrfach Anweisungen seines Vorgesetzten widersetzt. Demnach hat er einen Arbeitsauftrag nicht erfüllt. Zudem ist er einem Besprechungstermin ferngeblieben, trotz schriftlicher und mündlicher Weisungen seines Vorgesetzten. Und er ist „eigenmächtig und ohne hinreichenden Hinderungsgrund dem Dienst ferngeblieben“, heißt es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Das betrifft insgesamt sieben Tage. Diese Gleit- und Urlaubstage waren ihm nicht genehmigt worden.

Dienstpflicht verletzt

Damit hat der Staatsdiener auch nach Ansicht des VwGH seine Dienstpflichten verletzt. Daher sei gegen ihn eine Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz auszusprechen gewesen. Der Bundesbeamte kam mit einer Geldbuße davon. Die mildeste Form der Disziplinarstrafe für Beamte ist der Verweis, gefolgt von der Geldbuße. Die Geldbuße kann maximal einen halben Monatsbezug ausmachen.

Die nächsthöhere Sanktionsform ist die Geldstrafe. Dafür beträgt der Strafrahmen ein bis fünf Monatsbezüge. Die härteste Disziplinarstrafe besteht aus der Entlassung.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass im gegenständlichen Fall auch eine Geldstrafe zu vertreten gewesen wäre. In seiner Entscheidung hält das Höchstgericht fest: „Auf der Basis des Berufungs- und Beschwerdevorbringens wäre demnach eine deutlich strengere Beurteilung geboten gewesen.“

Denn „ein Weisungsverstoß wiegt aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesichtspunkt des ,Zeitaufwandes‘ umso schwerer, je geringer der für die Erfüllung des unerledigt gebliebenen Auftragsteiles nötige Zeitaufwand gewesen wäre“.

Der Beamte hatte den Zeitaufwand für die Fotodokumentation von zehn Möbelstücken mit höchstens ein bis zwei Stunden angegeben. Es habe sich damit lediglich um eine kleine Arbeit gehandelt, um einen „Minimalauftrag“, den er allerdings nicht erledigt hat.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Beamter muss zahlen