Die Glücksspielkontrolle unter Beiziehung des Sondereinsatzkommandos der Polizei war zulässig. Das hat jetzt Richter Dietmar Ellensohn vom Vorarlberger Landesverwaltungsgericht entschieden. Der Richter hat damit die Beschwerde der Betreiber des Vereinslokals zurückgewiesen.
Lokal reagierte nicht auf Megafon
Die Einsatzleiterin der Bezirkshauptmannschaft Bregenz hatte mit einem Megafon zum Öffnen der Türe für die Glücksspielkontrolle aufgefordert. Weil darauf im Lokal nicht reagiert wurde, klingelte der bewaffnete Cobra-Beamte, und seine Kollegen standen mit dem Rammbock vor der Tür. Daraufhin öffnete ein Vereinsmitglied von innen die Tür, sodass das Lokal nicht mit Gewalt gestürmt werden musste.
Im Gebäude wurden bei der Kontrolle drei nicht betriebsbereite Glücksspielautomaten sichergestellt. Die Einsatzleiterin hinterließ eine Androhung der Betriebsschließung. In dem Vereinslokal waren bereits in der Vergangenheit mehrmals Glücksspielautomaten gefunden worden.
“Pistole diente zur Eigensicherung”
„Das Vorgehen der Polizei war insgesamt verhältnismäßig“, schreibt Richter Ellensohn in seiner Entscheidung. „Insbesondere diente die Pistole, die von einem Beamten in der rechten Hand gehalten wurde, der Eigensicherung, zumal es bei vergleichbaren Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz bereits zu gefährlichen Zwischenfällen gekommen ist.“ Der Cobra-Einsatz bei der Glücksspielkontrolle sei gerechtfertigt gewesen.
Der Bregenzer Verwaltungsrichter stellte fest, es habe sich um keine richterlich gar nicht genehmigte Hausdurchsuchung gehandelt, sondern um eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz.
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