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Bahnfahrt: Diese Sonderregelungen gelten für Fahrgäste

Aufgrund der aktuellen Krise können nicht alles Tickets verwendet werden.
Aufgrund der aktuellen Krise können nicht alles Tickets verwendet werden. ©pixabay.com (Sujet)
Viele Fahrgäste können aufgrund der Coronakrise ihre bereits gebuchten Bahntickets nicht nutzen. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie können viele Fahrgäste ihre bereits gebuchten Tickets nicht nutzen. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat die wichtigsten Fahrgastrechte im Bahnbereich sowie Sonderregelungen der ÖBB-Personenverkehr für Fahrgäste zusammengefasst und steht Betroffenen bei Fragen zu Ihren Ansprüchen kostenlos und provisionsfrei zur Verfügung.

Regelungen für Stammkunden veröffentlicht

"Im Sinne der Attraktivität des Öffentlichen Verkehrs begrüßen wir, dass die meisten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde kulante Regelungen für ihre Stammkunden veröffentlicht haben. Wir gehen davon aus, dass auch die übrigen Unternehmen entsprechende Angebote einführen werden", so Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der apf, in einer Aussendung am Freitag.

Wird eine Bahnfahrt nicht durchgeführt bzw. ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten zu erwarten gilt grundsätzlich: Rückerstattet werden die Kosten des Fahrscheins für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, sowie für die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt.

Die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung muss unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen erfolgen, und zwar entweder bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts. In Bezug auf die Fortsetzung der Fahrt bzw. Weiterreise mit geänderter Streckenführung kann sich die "nächste Gelegenheit" vor dem Hintergrund des Covid-19-Ausbruchs jedoch erheblich verzögern.

Liste mit Kontaktdaten online abrufbar

Aktuelle Informationen über den derzeitigen Stand von Fahrplänen finden Fahrgäste auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen. Eine Liste mit Kontaktdaten der österreichischen Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde ist online abrufbar.

Bis zum 15. März 2020 gebuchte ÖBB-Tickets für Auslandsfahrten mit einer Gültigkeit bis 1. Juni 2020 können kostenlos storniert werden und Passagiere erhalten das Geld zurück. Bis zum 15. März 2020 gebuchte ÖBB-Tickets für Inlandsfahrten mit einer Gültigkeit bis 1. Juni 2020 werden in einen Gutschein umgewandelt. Reisenden wird dann ein Gutschein mit zehn Jahren Gültigkeitsdauer angeboten. Diese Regelung gilt auch für Sparschiene-Tickets.

Die Stornierung selbst kann telefonisch über den Kundenservice unter der Nummer 05-17-17 oder schriftlich abgewickelt werden. Die apf empfiehlt, die Original-Tickets unbedingt aufzubewahren!

Reguläre Erstattungsbedingungen für Fahrten nach dem 1. Juli

Für gebuchte Fahrten für die Zeit nach dem 1. Juni gelten die regulären Erstattungsbedingungen des Unternehmens. Wird die Fahrt vom Bahnunternehmen abgesagt, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Wird die Fahrt nicht vom Bahnunternehmen abgesagt, besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises. Gute Chancen auf eine Erstattung bestehen jedoch, wenn die Fahrt für den Reisenden unzumutbar geworden ist, etwa wenn der Zielort von Behörden gesperrt wurde oder eine Reisewarnung besteht. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.

Für die ÖBB-Österreichcard gilt nach derzeitigem Stand (14.5.2020) die übliche 1-monatige Kündigungsgebühr ab dem siebenten Monat, da die Streckenangebote (wenn auch ausgedünnt) aufrechterhalten werden. Zudem gibt es auch eine außerordentliche Kündigung mit 1-monatiger Kündigungsgebühr, wenn man von Österreich ins Ausland umzieht, wenn man innerhalb Österreichs seinen Arbeitsplatz wechselt oder wenn man über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr erkrankt sind.

Eventuelle Ausnahmeregelungen in Einzelfällen möglich

Eventuelle Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen möglich, etwa wenn ein Fahrgast seine Arbeitsstelle wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erreichen kann oder bei einem Arbeitsplatzverlust. Hier wird seitens der ÖBB-Personenverkehr eine individuelle Fallprüfung vorgenommen. Die apf spricht sich jedoch auch für Österreichcard-Besitzerinnen und Besitzer für Kulanzregelungen aus, welche das Unternehmen bereits zugesagt habe.

Alle Verkehrsverbünde bieten bei Jahreskarten eine im Detail unterschiedliche monatliche Kündigung - meist bei Bezahlung einer geringen Kündigungsgebühr - an. Einige Verkehrsverbünde bieten darüber hinaus spezielle Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 für Jahreskartenbesitzer an. Diese reichen von kostenlosen Kündigungen per Monatsende bis zu einem Bonus für die nächste Jahreskarte.

Beschwerden an das Unternehmen, apf als zweite Anlaufstelle

Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist immer das Unternehmen. Wenn dieses nicht zufriedenstellend oder binnen vier Wochen überhaupt nicht antwortet, können sich Passagiere an die apf wenden. Über das Web-Formular unter www.passagier.at können Reisende im Streitfall einen Schlichtungsantrag einbringen. Für Rückfragen sind die Mitarbeiter des Fachbereichs Bahn auch telefonisch unter +43 1 5050707 710 erreichbar.

(APA/Red)

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