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Baggerschaufel-Klau war doch kein Streich

Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je vier Euro)
Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je vier Euro) ©Unsplash
Unternehmer wurde zunächst trotz Geständnis vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Berufungsrichter hoben das Urteil nun auf und sprachen den Mann schuldig.

Von Seff Dünser (NEUE)

Der Angeklagte bekannte sich am 7. Februar 2019 bei der Verhandlung am Bezirksgericht Bludenz schuldig. Dennoch wurde der Vorbestrafte vom Anklagevorwurf des Diebstahls freigesprochen. Denn die Erstrichterin glaubte dem Unternehmer, dass er dem geschädigten Konkurrenzunternehmen für Erdbewegungen nur einen Streich spielen und die von ihm entwendeten Baggerschaufeln nicht behalten wollte.

Bei der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts gestern aber aufgehoben. Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte sprach den mit zwei einschlägigen Vorstrafen belasteten Angeklagten wegen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je vier Euro).

Unverständnis

Damit wurde der Schuldberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch in zweiter Instanz Folge gegeben. Es könne doch nicht sein, dass ein geständiger Täter freigesprochen werde, hatte zuvor Chef-Staatsanwalt Wilfried Siegele gesagt.

Der angeklagte Unternehmer war nach eigenen Angaben wütend, weil er auf einer Baustelle im Montafon von einem Lustenauer Konkurrenzunternehmen abgelöst worden ist. Deshalb sei er am 13. November 2018 nachts zur Baustelle gefahren, habe dort Baggerschaufeln des Konkurrenten im Wert von 2000 Euro auf seinen Kleinlastwagen geladen und sei damit nach Hause gefahren. Vor der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die entwendeten Baggerschaufeln behalten und irgendwann selbst verwenden wollen.

Nicht überzeugt

Für die Feldkircher Berufungsrichter ist erwiesen, dass sich der Angeklagte mit den entwendeten Baggerschaufeln unrechtmäßig bereichern wollte. Damit sei das Tatbild des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, sagte Richterin Prechtl-Marte. Dass der Angeklagte vor dem Bezirksgericht behauptet hat, er habe dem Konkurrenten lediglich einen Streich spielen und die Baggerlöffel nicht behalten wollen, habe den Berufungssenat nicht überzeugt.

Milde Strafe

Die Strafe für den einschlägig Vorbestraften fiel milde aus, weil er ein Tatsachengeständnis abgelegt hatte. Zudem hat der Mann aus dem Bezirk Bludenz die Baggerschaufeln zurückgegeben. Und der Oberländer hat dem Unterländer Konkurrenzunternehmen, das ohne die Baggerschaufeln zeitweilig nicht arbeiten konnte, als Schadenersatz für die Stehzeit 2000 Euro bezahlt.

(NEUE)

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