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Ausweg aus der Schuldenfalle

Die Zeiten haben sich geändert. Noch nie war es so einfach, Bestellungen aufzugeben, ohne sofort in bar Zahlungen leisten zu müssen. Journal

Bestellungen werden per Internet aufgegeben, an die nachfolgende Zahlungsverpflichtung wird oft (noch) nicht gedacht.

Unternehmerisch tätig zu sein klingt verlockend. Die Euphorie der Unternehmensgründung veranlasst allzu oft, leichtfertig Verbindlichkeiten einzugehen. Zunächst scheinen die finanziellen Hürden kein Problem darzustellen. Die so verlockend scheinende Chance der unternehmerischen Tätigkeit kann jedoch schnell zum finanziellen Debakel werden.

Nur zwei Fälle, die das gleiche Ergebnis haben. Was bleibt sind Schulden. Schulden, die immer drückender werden.

Der Gesetzgeber hat für diese und ähnliche Fälle Regelungen zur Entschuldung natürlicher Personen geschaffen. Das sogenannte Schuldenregulierungsverfahren, gemeinhin bekannt unter dem Schlagwort „Privatkonkurs“.

Spätestens wenn erkennbar wird, dass private Personen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, ist der Zeitpunkt da, sich darüber Gedanken zu machen, wie mit diesen Verbindlichkeiten in Zukunft umgegangen werden soll.

Der Rechtsanwalt ist kompetenter Ansprechpartner für die Lösung dieser Probleme.

In dieser Phase gilt es, Kosten und Gebühren, die beispielsweise mit Umschuldungen, Inkassobüros etc. verbunden sind, insbesondere aber das Entstehen erheblicher Zinsforderungen zu vermeiden. Die Situation ist zumeist nicht so aussichtslos, wie sie zunächst scheint. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um natürlichen Personen eine Sanierung ihrer finanziellen Verhältnisse zu ermöglichen.

Sofern außergerichtlich keine Einigung mit den Gläubigern gelingt, kann beim Bezirksgericht die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragt werden.

Hier hat der Schuldner die Möglichkeit, einen seinen Einkommensverhältnissen in den nächsten Jahren entsprechenden Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Findet dieser Vorschlag die erforderlichen Mehrheiten, so hat sich der Schuldner mit der Rechtskraft dieses Beschlusses vorbehaltlich der Erfüllung des so genannten Zahlungsplanes (grundsätzlich ohne Mindestquote und ohne vorgegebenen Zeitraum) seiner restlichen Schulden entledigt.

Findet der Vorschlag des Schuldners bei den Gläubigern nicht die erforderliche Zustimmung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines so genannten „Abschöpfungsverfahrens“, über die nächsten Jahre im Wege einer Lohnpfändung Zahlungen an die Gläubiger zu leisten. Gelingt es, im vorgegebenen Zeitraum zumindest zehn Prozent der Verbindlichkeiten zu bezahlen, so kommt der Schuldner in den Genuss der „Restschuldbefreiung“. Hier bedarf es keiner Zustimmung der Gläubiger.

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