Die entsprechende Verordnung wurde mit Stimmen von ÖVP und Grüne beschlossen. Daneben bringt die Novelle einige kleinere Änderungen. So dürfen etwa Hundeschulen im Freien öffnen, Begleitpersonen von Minderjährigen beim Besuch bei Gesundheitsdienstleistern werden von der Testpflicht befreit.
Hundeschulen im Freien dürfen öffnen
Erlaubt wird mit der fünften Novelle der "4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung" von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) ab 25. Februar die "tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden im Freien", wie es im Verordnungstext heißt. Neu ist auch, dass an allen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, Begleitpersonen von Minderjährigen keinen Corona-Test mehr vorlegen müssen - etwa beim Arztbesuch. Für Betten-führende Krankenanstalten gilt diese Erleichterung nicht.
Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich wird klargestellt, dass dort die für Kundenbereiche üblichen Vorschriften nur eingeschränkt gelten. So müssen etwa pro Person nicht 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, auch darf u.a. der Zwei-Meter-Abstand unterschritten werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
(APA/Red)
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