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Auch Freigesprochene müssen zahlen

Rechtsanwältin Olivia Lerch erklärt die Obergrenzen.
Rechtsanwältin Olivia Lerch erklärt die Obergrenzen. ©VOL.AT/Olivia Lerch
Ein Teil der Verteidigungskosten bleibt auch bei Unschuldigen hängen.

Wird jemand angeklagt, gibt es zwei Möglichkeiten: Freispruch oder Schuldspruch. Erachtet einen die Justiz als unschuldig, ist man zweifelsohne erleichtert, vor allem, wenn es um schwerwiegende Vorwürfe geht. Die Verfahrenskosten – also den Aufwand für Richter, Staatsanwaltschaft, Ermittlungen, Gutachten und dergleichen trägt der Bund. Doch was die Kosten für den Rechtsanwalt betrifft, bleibt man immer auf einem selbst zu zahlenden Restbetrag sitzen, was immer wieder kritisiert wird.

Nur teilweiser Ersatz

„Je nach Zuständigkeit gibt es Höchstbeträge. Der liegt beim bezirksgerichtlichen Verfahren bei 1.000 Euro, beim Schwurgericht bei 10.000 Euro“, erklärt Rechtsanwältin Olivia Lerch die Obergrenzen. Im Übrigen komme es unter anderem auf Aktenumfang, Komplexität und Dauer der Hauptverhandlung an, so Lerch weiter. Allerdings wird ein Zuschuss zu den Verteidigungskosten nur dann gewährt, wenn der Angeklagte in sämtlichen Punkten frei gesprochen wird. Bleibt auch nur der kleinste Vorwurf hängen, gibt es keinen Cent.

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