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Auch bei der Steuer kann man sparen

Bei der jüngsten "VN"-Telefonaktion zum Thema "Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung" konnte Steuerberater Dr. Peter Bahl wertvolle Auskünfte geben.

Im folgenden bringen wir eine Auswahl der am häufigsten gestellten Fragen.


Ich habe noch nie einen Jahresausgleich beim Finanzamt gemacht, wie lange zurück kann man Anträge stellen?

Antwort: Sie können Arbeitnehmerveranlagungen bis zum Ende des Jahres noch bis für das Jahr 1998 rückwirkend durchführen lassen. Also generell immer fünf Jahre Zeit für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen, für das Jahr 2002 besteht die Erklärungsfrist also bis 2007.:


Wie viel darf meine Frau brutto verdienen, dass mir der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gestrichen wird?

Antwort: Als Angestellte, wenn Sie Kinder haben, kann der Verdienst bei rund brutto 458 Euro monatlich liegen, ohne Kinder sind es nur 194 Euro monatlich. Der Alleinverdienerabsetzbetrag vermindert die Steuer um 364 Euro im Jahr. Vom Bruttobezug dürfen noch Sozialversicherungsbeträge, Beiträge für freiwillige Mitgliedschaften bei Interessenvertretungen, das Pendlerpauschale, sonstige Werbungskosten und steuerfreie Zuschläge und Bezüge abgezogen werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dabei zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.


Kann man mit 56 Jahren noch die neue Zukunftsvorsorge ansparen?

Antwort: Ja, die Ansparmöglichkeit besteht für alle bis vor dem 62. Lebensjahr. Die Mindestveranlagungsdauer beträgt zum Erhalt der Prämie (2003: 176 Euro) mindestens 10 Jahre.


Frage: Kann ich auch für meine Kinder eine solche Vorsorge abschließen, obwohl ich bereits einen Bausparvertrag abgeschlossen habe.

Antwort: Ja. Beide Prämien sind nebeneinander möglich und schließen sich nicht aus.


Frage: Ab wann können meine Kinder über das angesparte Geld verfügen?

Antwort: Frühestens ab dem 40. Lebensjahr nach Ablauf der Mindestveranlagungsdauer. Die Auszahlung als Rente ist dann steuerfrei. Bei Auszahlung als Einmalbetrag muss jedoch nachversteuert werden.


Frage: Wie bemisst sich die Strecke für das Pendlerpauschale?

Antwort: Maßgebend ist die sinnvolle Fahrtstrecke, die Sie vernünftigerweise wählen, wobei auch auf die Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen werden kann, also nicht der kürzeste Weg. Übrigens steht das Pendlerpauschale auch Grenzgängern zu. Wenn Sie über zwei Wohnsitze verfügen, ist nur die nächstgelegene Wohnung maßgeblich.

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