Für alle VN-Leser, die keinen Termin mehr bekommen haben, wird AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer in einer vierteiligen Serie erläutern, wie man sich Geld im Rahmen des Steuerausgleichs zurückholen kann.
Am Freitag, 8. März 2019, steht sie von 13 bis 14 Uhr am VN-Telefon sowie von 14 bis 14.30 Uhr im VN-/VOL.AT-Videochat für steuerrechtliche Fragen zur Verfügung.
Hinzuverdienstmöglichkeiten & freie Dienstverträge
In diesem Teil geht es um freie Dienstverträge, Hinzuverdienstmöglichkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und Familienbeihilfe. Diejenigen, die in den vergangenen Tagen Post vom Finanzamt erhalten haben, da sie einer Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags nachgegangen sind, kann Eva-Maria Düringer beruhigen. „Das bedeutet nicht automatisch eine Nachzahlung. Steuer fällt in Österreich ab einem Einkommen von 11.000 Euro an. Von 11.000 bis 25.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen beträgt die Steuer 25 Prozent.“
Bei Hinzuverdienstmöglichkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung kommt es meist zu Beitragsnachforderungen des Sozialversicherungsträgers und zu Nachforderungen des Finanzamts, da alle Einkünfte zusammen zu versteuern sind. „Oft reicht ein Anruf bei uns. Wir können klären, ob Absetzbeträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können.“
Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Ausbildung
Familiensituationen ändern sich ebenfalls und man denkt nicht mehr daran, dass auf dem Lohnzettel seit Jahren der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt ist. Hier fordert das Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Kinder maturieren. Denn die Familienbeihilfe wird nur bis zum Juni – so lange geht die Ausbildung – ausbezahlt. Sollte die Matura im Herbst nachgeholt werden, dann wird die Familienbeihilfe auch bis zu Abschluss der Ausbildung ausbezahlt.
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