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Anti-Diskriminierungsgesetz beschlossen

Mit dem Urteil des EuGH wurde die Republik Österreich dafür verurteilt, die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft nicht rechtzeitig umgesetzt zu haben.

In Vorarlberg wurde die Umsetzung aber bereits am 9. März 2005 mit dem Beschluss des Antidiskriminierungsgesetzes im Landtag vollzogen.

Begründet wird das Urteil des EuGH damit, dass der Bund seine Umsetzungsmaßnahmen verspätet notifiziert habe und “in bestimmten Ländern” die Umsetzungsmaßnahmen nicht rechtzeitig getroffen worden sind.

Das Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz setzt nicht nur die Richtlinie 2000/43/EG um, sondern auch die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung von Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie die Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Nachdem die Umsetzung zum Teil in Regelungsbereichen erfolgt, in denen die Grundsatzgesetzgebungskompetenz dem Bund zukommt und das Land lediglich Ausführungsgesetzgeber ist (z.B. in den Bereichen Land- und Forstarbeitsrecht, Spitalsrecht, Jugendwohlfahrt), war es sinnvoll, die Umsetzungsvorschriften des Bundes abzuwarten, welche im Juni 2004 und hinsichtlich des Diskriminierungsgrundes der Behinderung erst vor kurzem erfolgten.

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