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Anrainerpflichten im Winter

Bregenz. Auf Grund der angekündigten Schneefälle in den nächsten Tagen möchte die Gemeinde besonders auf die Räumpflichten der Anwohner aufmerksam machen.

Da im Winter nicht nur auf Straßen, sondern ebenso auf Gehsteigen und Gehwegen mit Schnee oder Eis zu rechnen ist, werden an dieser Stelle die Pflichten von Anrainerinnen und Anrainern laut § 93 StVO in Erinnerung gerufen. Sie betreffen die Eigentümer/innen von Liegenschaften, die an öffentliche Verkehrsflächen wie Straßen, Gehsteige und Gehwege angrenzen.
Diese müssen täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei rutschigem Untergrund entsprechend bestreut werden. Wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, muss der Straßenrand (gilt auch für Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige) in einer Breite von einem Meter gesäubert und bestreut werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur die Besitzer/innen von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Des Weiteren ist dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen, die von Hausdächern auf öffentliche Verkehrsflächen fallen könnten, entfernt werden.
(tok)

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